PTA-Reform: 14 Änderungsanträge Lothar Klein, 12.11.2019 09:58 Uhr
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PTA-Reform: Verblistern sollen PTA weiterhin nur unter Apothekeraufsicht dürfen. Foto: Lupo / pixelio.de
Berlin - Heute fällt in der Großen Koalition die Entscheidung über die Verlängerung der PTA-Ausbildungszeit. Noch ist unklar, ob die SPD die Union von der vorgeschlagenen Verlängerung auf drei Jahre überzeugen kann. Zur morgigen Beratung des PTA-Reformgesetzes haben die Gesundheitspolitiker 14 Änderungsanträge vorbereitet. Darin geht es unter anderem um eine Klarstellung, dass die Praxisanleitung auch von PTA mit pädagogischer Zusatzqualifikation und Berufserfahrung durchgeführt werden kann. Außerdem wird die Aufsichtspflicht der Apotheker geregelt. PTA dürfen demnach weiterhin nur unter Aufsicht verblistern und Patienten individuell stellen.
Ins Gesetz soll folgende Passage zur Praxisanleitung eingefügt werden: „Die Praxisanleitung kann durch Apothekerinnen und Apotheker sowie durch weiteres pharmazeutisches Personal, das über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt, durchgeführt werden.“ Den Ländern wird allerdings einen langjährige Öffnungsklausel gewährt: „Die Länder können befristet bis zum 31. Dezember 2030 von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.“ Diese Regelung diene der Klarstellung, dass neben Apothekern auch weiteres pharmazeutisches Personal mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation die Praxisanleitung durchführen könne, heißt es in der Begründung. Und weiter: „Um einen Engpass bei den Ausbildungskapazitäten der Apotheken zu vermeiden, wird den Ländern die befristete Möglichkeit gegeben, davon abweichende Regelungen zu treffen.“
Um die Regelung zur Praxisanleitung wurde zuvor gerungen: Die SPD hatte das BMG um Prüfung gebeten, ob die Praxisanleitung während der praktischen PTA-Ausbildung von Apothekern „oder durch weiteres pharmazeutisches Personal durchgeführt werden kann“, sofern das pharmazeutische Personal eine berufspädagogische Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden erfolgreich abgeschlossen hat und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügt. Von 300 Stunden ist jetzt nicht mehr die Rede.
Mit dem Änderungsantrag Nummer 10 soll die Aufsichtspflicht des Apothekers und die Kompetenz der PTA neu gefasst werden: Die Änderung stellt klar, dass die Gesamtverantwortung des Apothekenleiters durch das Entfallen der Pflicht zur Beaufsichtigung nicht berührt wird. Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln stelle ebenso wie die Herstellung von parenteralen Arzneimitteln eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe dar, für die die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aus Gründen der Arzneimittelsicherheit spezielle Sondervorschriften vorsehe.
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