Kein dauerhaft erhöhter Abschlag

Abda: 2,07 Euro allenfalls befristet

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Berlin -

Von einem „Zwei-Fronten-Krieg“ sprach Abda-Präsident Thomas Preis im APOTHEKE LIVE mit Blick auf Apothekenreform und Spargesetz – also höherem Fixum und höherem Kassenabschlag. In ihrer Stellungnahme zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) kritisiert die Abda nun die überproportionale Belastung der Apotheken.

Entgegen der öffentlichen Darstellung, dass alle Beteiligten gleichermaßen belastet würden, sei eine „überproportionale und nicht gerechtfertigte Belastung der Apotheken“ vorgesehen, kritisiert die Abda. Deutlich wirksamere Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit wie die konsequente Finanzierungsumstellung versicherungsfremder Leistungen von Beiträgen auf Steuern seien dagegen nicht aufgegriffen worden.

„Auch weitere Möglichkeiten für Einsparpotenziale, die durch stärkere Nutzung von pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheken und ihre bessere Einbindung in die Prävention erzielt werden könnten, wurden entgegen bisherigen Anregungen der Abda nicht aktiv aufgegriffen“, heißt es weiter in der Stellungnahme, ohne das näher auf die angeblichen Effekte eingegangen wird.

Laut Abda haben die Apotheken angesichts der seit dem Jahr 2013 ausstehenden Anpassung des Packungsfixums an die zwischenzeitlichen Kostensteigerungen bereits in den letzten Jahren erhebliche Sparbeiträge in Milliardenhöhe zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht. „Seitens der Regierungskoalition ist dies anerkannt und soll durch die politisch zugesagte Erhöhung des Packungsfixums zumindest partiell ausgeglichen werden. Gleichwohl gibt es nach wie vor keine konkreten Änderungsanträge im Rahmen der Apothekenreform, aus denen ersichtlich wäre, dass und wann diese Erhöhung beschlossen wird.“

Kein unbefristeter Abschlag

Durch die Erhöhung des Abschlags werde die Apothekenhonorierung weiter reduziert, was direkt auf das Betriebsergebnis durchschlage – „mit den bekannten Folgen eines weiteren erheblichen Rückgangs der Apothekenbetriebsstätten und somit einer impliziten Leistungseinschränkung für die Patienten“, so die Stellungnahme. „Eine derartige Konterkarierung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen wird seitens der Abda strikt abgelehnt. Wenn politisch fest versprochene Stärkungsmaßnahmen weiterhin nur unverbindlich mündlich angekündigt werden, neue finanzielle Einschnitte aber in konkreten Gesetzestexten verankert werden, schadet das der Glaubwürdigkeit massiv und fügt den Apotheken als mit der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in Deutschland Beauftragten irreparablen Schaden zu.“

Insbesondere eine dauerhafte Sonderbelastung der Apotheken lehne man ab. „Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation der Apotheken ist zumindest eine Befristung des Abschlags erforderlich, die mit einer regelmäßigen Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit vor dem Hintergrund der Finanzlage der GKV in Verbindung steht.“

Im Übrigen sei der Abschlag gesetzlich weiterhin als Bruttobetrag festgelegt. „Dies kann dazu führen, dass Änderungen der Umsatzsteuerbelastung von Arzneimitteln zu zusätzlichen, sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Belastungswirkungen für die Apotheken führen.“ Um dies zu vermeiden, rege man an, den Abschlag in § 130 Sozialgesetzbuch (SGB V) künftig als Nettobetrag auszuweisen.

Zuzahlungen vs. Boni

Die geplanten höheren Zuzahlungen führen laut Abda zu einem erhöhten administrativen und finanziellen Aufwand in den Apotheken, da für sie das Inkassorisiko steigt. „Zudem entsteht gerade zu Beginn der Erhöhung im Apothekenalltag ein erheblicher zusätzlicher Aufwand im Hinblick auf die Patientenaufklärung, insbesondere darüber, dass die Apotheken die Gebühren auf gesetzlicher Grundlage für die Krankenkassen einziehen, diese nicht im Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten des Arzneimittels stehen und Apotheken daraus kein finanzieller Vorteil entsteht.“

Vor allem aber verzichteten ausländische Versandapotheken oft auf Zuzahlungen; dies führe zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der Apotheken vor Ort. „Wir fordern, die Zuzahlungspflicht auch für Versandapotheken durchzusetzen und hierbei andere Wege als den derzeit vorgesehenen über die Paritätische Stelle […] zu gehen.“ Daher sollen die Regelungen zur Zuzahlung in § 43c SGB V um ein ausdrückliches Verbot des Zuzahlungsverzichts ergänzt werden. Als Formulierung schlägt die Abda konkret vor: „Apotheken dürfen außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 weder auf den Einzug der Zuzahlung für ärztlich verordnete Arzneimittel beim Versicherten verzichten noch mit einem solchen Verzicht werben.“

Warnung vor Rabattverträgen

Rabattverträge für patentgeschützte Aruzneimittel führen laut Abda ebenfalls zu einem steigenden Beratungs- und Erklärungsaufwand in den Apotheken. „In der Apothekenpraxis ist oftmals schon eine Verunsicherung der Patienten zu beobachten, wenn beim Austausch trotz gleicher Wirkstoffe ein anderer Hersteller benannt ist oder sich die Farbe und/oder Form des Arzneimittels vom bisherigen unterscheidet. Diese wird sich in künftigen Fällen, in denen sogar unterschiedliche Wirkstoffe zum Einsatz kommen, potenzieren.“ Außerdem weise man auf das Risiko von Marktverengungen und Einschränkungen der Therapieoptionen durch Übertragung des Instrumentariums in den Patentmarkt hin. Jedenfalls bräuchten die Softwarehäuser mehr als drei Monate zur Vorbereitung.

Kein Inkasso für Hersteller

Mit der Einführung weiterer Herstellerabschläge steige auch dieses Inkassorisiko für die Apotheken deutlich. „Je höher der Abschlagsbetrag, desto größer ist der finanzielle Schaden im Falle von Zahlungsverzögerungen oder Zahlungsausfällen seitens der Hersteller.“ Apotheken hätten keinerlei Einfluss auf die Zahlungsfähigkeit oder das Zahlungsverhalten der Unternehmen, trügen aber das volle wirtschaftliche Risiko. „Gerade kleine und mittlere Apotheken werden dadurch stark belastet.“ Daher fordere man eine Befreiung der Apotheken vom Inkassorisiko des Herstellerrabatts und eine faire Verteilung des finanziellen Risikos. „Im Falle eines Zahlungsausfalls seitens des Herstellers sollten die Apotheken entsprechend aus ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Krankenkassen entlassen werden, da es sich beim Herstellerabschlag um einen Rabatt der pharmazeutischen Unternehmer an die Krankenkassen handelt. Eine Unterstützung der Krankenkassen mittels Zur-Verfügung-Stellung der benötigten Abrechnungsdaten wird hierbei zugesagt.“

Hilfsmittelverträge kündigen

Die Kürzung der Vergütung bei Hilfsmitteln um 3 Prozent stellt laut Abda einen systemwidrigen Eingriff in die Preisverhandlungen dar, den die Leistungserbringer nicht gegenüber den Herstellern kompensieren könnten. Jedenfalls bliebe den Leistungserbringern lediglich die Kündigung der Verträge, was in vielen Fällen einer Geschäftsaufgabe gleichkäme; im Falle der Apotheken allerdings lediglich die Aufgabe eines kaum profitablen Nebengeschäfts, allerdings mit erheblicher Bedeutung für die Versorgung der Patienten.

Warnung vor Cannabis-Plattformen

Der Ausschluss von Cannabisblüten aus dem GKV-Leistungskatalog dürfe nicht zu Ausweichentwicklungen in den unkontrollierten Selbstzahlermarkt führen. „Damit würden insbesondere solche digitalen Vertriebs- und Plattformstrukturen gestärkt, die aktuell im Rahmen der geplanten Änderungen des Medizinalcannabisgesetzes (MedCanG) ausdrücklich regulatorisch begrenzt werden sollen.“ Dies müsse daher schnellstmöglich in der geplanten Fassung im Sinne der Patientensicherheit umgesetzt werden. „Weiterhin müssen sowohl die bereits geltenden als auch die künftigen apotheken- und heilmittelwerberechtlichen Regularien seitens der zuständigen Behörden konsequent durchgesetzt werden.“

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