Bei der Anhörung der Verbände zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) kämpft der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) für das „Grüne Rezept“ in elektronischer Form. Laut PDSG sollen dazu die Krankenkassen mit den Ärzten die erforderlichen Regelungen treffen. Die Ärzte lehnen der Grüne E-Rezept allerdings ab. Auch die Krankenkassen sehen keinen Grund für eine Vereinbarung zum Grünen E-Rezept, da dessen Inhalt nicht zum Leistungskatalog gehört.
„Die Verpflichtung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages zur Vereinbarung der Verwendung von Vordrucken zur Empfehlung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form (grünes Rezept), erschließt sich vor dem Hintergrund, dass diese Leistungen nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind, nicht“, heißt es in der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum PDSG-Entwurf. Der Regelungsentwurf werfe damit die Frage auf, ob und nach welchen Kriterien gesetzliche Verpflichtungen mit Blick auf die damit ausgelösten Belastungen priorisiert würden. Daher fordert die KBV die Streichung der entsprechenden Regelung in § 86.
Auch die Krankenkassen sehen keine Veranlassung für eine Vereinbarung mit den Ärzten zum Grünen E-Rezept: Die Regelungen zum sogenannten „Grünen Rezept“ gehörten nicht zu dem im SGB V verankerten Aufgabenbereich der Krankenkassen. „Die ärztliche Empfehlung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nicht Gegenstand des Leistungskataloges der GKV.“
Der BAH begrüßt dagegen, dass bei der Einführung des E-Rezeptes nicht nur die Muster 16-Verordnung, sondern auch das Grüne Rezept elektronisch umgesetzt werden soll. Dieses habe sich seit dem Jahr 2004 als fester Bestandteil in der Gesundheitsversorgung der Patienten bewährt hat, schreibt der BAH in seiner Stellungnahme. Jährlich stellten Ärzte rund 50 Millionen schriftliche Empfehlungen auf Grünen Rezepten aus. Dies zeigt die hohe Bedeutung des Grünen Rezeptes für die Gesundheitsversorgung.
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