Kabinett ermöglicht Massentests – Kassen sollen zahlen

Spahn will „Corona-Pass“ für Geheilte

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Berlin -

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Damit werden unter anderem die Krankenkassen verpflichtet, Corona-Massentests zu bezahlen. Diese befürchten dadurch Kosten bis zu 18 Milliarden Euro pro Jahr und lehnen die Kostenübernahmen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ab. Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ist es das Ziel des Gesetzes, besonders gefährdete Menschen bestmöglich vor einer Corona-Infektion zu schützen und einen besseren Einblick in den Verlauf der Epidemie zu erhalten. Geheilte sollten einen „Corona-Pass“ erhalten. Außerdem sollen Ärzte über den bisherigen Bedarf hinaus Grippeimpfstoff bestellen können.

Spahn: „Wir wollen Corona-Infizierte künftig schneller finden, testen und versorgen können. Nur so können wir Infektionsketten wirksam durchbrechen und einen unkontrollierten Ausbruch der Epidemie in Deutschland verhindern. Dazu stärken wir den öffentlichen Gesundheitsdienst, ermöglichen mehr Tests in Pflegeheimen und erweitern die Meldepflichten. Dieses Update wird uns dabei helfen, unser Gesundheitswesen weiterhin auf einem guten Kurs bei der Bewältigung der Epidemie zu halten."

Die Regelungen im Überblick

  • Das BMG kann die gesetzliche Krankenversicherung per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus grundsätzlich zu bezahlen. Damit werden Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich – zum Beispiel auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können. Das gleiche gilt für Tests auf Immunität, sobald klar ist, dass eine Immunität für einen längeren Zeitraum möglich und die Person dann nicht mehr ansteckend ist. Im ersten Entwurf waren vom BMG die Kosten mit bis zu 1,5 Milliarden Euro für die Kassen angegeben worden.

    Nun heißt es lediglich: „Die im Gesetzentwurf enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich der Kostentragung für Testungen haben für sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kostenübernahmeverpflichtung. Je einer Million zusätzlicher ungebündelter Tests entstehen der GKV bei Kostenübernahme Mehrausgaben von circa 60 Millionen Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhütung in Bezug zu Covid-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten für Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Höhe vermieden.“
  • Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden.
  • Die Labore müssen künftig auch negative Testergebnisse melden. Außerdem müssen Gesundheitsämter übermitteln, wenn jemand als geheilt gilt. Teil des Meldewesens ist künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten werden anonymisiert an das RKI übermittelt.
  • Das BMG kann Labore verpflichten, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person ist dabei auszuschließen.
  • Wenn wissenschaftlich bewiesen ist, dass nach einer Infektion mit Sars-CoV-2 Immunität besteht und man niemanden mehr anstecken kann, lassen sich Schutzmaßnahmen zielgenauer ergreifen. Dafür kann man sich künftig Immunität bescheinigen lassen – analog zum Impfpass.
  • Um besser einschätzen zu können, wie das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wirkt und wie es sich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser auswirkt, werden zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt. Die Ergebnisse werden dem BMG vorgelegt.
  • Das BMG kann Änderungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen vornehmen, zum Beispiel bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder Prüfungen.
  • Das BMG erhält die Möglichkeit, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. So kann geregelt werden, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung beispielsweise an Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können. Zudem können Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden.
    Das Inkrafttreten der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte wird um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben, damit die Fakultäten zusätzlich zu den coronabedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung haben.
  • Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von bis zu 1000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.
  • Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.
  • Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege können die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1500 Euro aufstocken.
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis Ende September 2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür werden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter in der Bundesrepublik bereitgestellt.
  • Kann jemand aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten, hat er unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Erstattung seines Verdienstausfalls. Die Antragsfrist dafür wird deutlich verlängert – von drei auf 12 Monate.
  • Ärzte können bis zu 30 Prozent mehr saisonalen Grippeimpfstoff vorab bestellen, ohne Regressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung befürchten zu müssen.
  • Privat Krankenversicherte, die vorübergehend hilfebedürftig werden und in den Basistarif wechseln, können einfacher – das heißt ohne erneute Gesundheitsprüfung – in ihren Ursprungstarif zurückwechseln.
  • Zur Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen werden Pilotprojekte ermöglicht.
  • Als Zeichen der europäischen Solidarität übernimmt der Bund die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patienten aus dem europäischen Ausland (EU, UK und Irland) in deutschen Krankenhäusern, wenn die Patienten in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten.
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