Seit Mittwoch ist die „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ in Kraft und erleichtert Apotheken die Arzneimittelabgabe. Für die Apotheke hält die Verordnung zumindest vorübergehend einige Lockerungen und Freiheiten bereit. Während bei den Apothekern die Freude groß ist, haben die Kassen das Nachsehen. 5 Euro für den Botendienst können Apotheken den Kostenträgern in Rechnung stellen – und der Gesundheitsminister nimmt mit seiner Eilverordnung den Kassen die Möglichkeit der Retax.
Im Zuge der Eilverordnung gibt es Ausnahmen vom Sozialgesetzbuch (SGB) V. Gemäß § 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung haben Apotheken während der Corona-Pandemie mehr Handlungsfreiheit, wenn das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist.
Ist das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig, darf ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel abgegeben werden. Ist dies nicht der Fall, aber das abzugebende oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel lieferbar, soll das abzugebende oder – wenn dieses nicht lieferbar ist – ein wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
Ist weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben – dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.
Achtung: Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
Ohne Rücksprache mit dem Verschreibenden dürfen Apotheken in folgenden Punkten von der Verordnung abweichen:
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