Plan B – Die Details

Strukturtopf: Fixhonorar steigt um 48 Cent

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Berlin -

375 Millionen Euro wert ist der Plan B von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Zur ABDA-Mitgliederversammlung brachte Spahn den 8-Punkte-Katalog mit. Kassen dürfen danach ihre Versicherten nicht in die Arme der ausländischen Versandapotheken treiben und keine Einzelverträge mit abweichenden Preisen schließen. Auch das „Makeln“ von E-Rezepten will Spahn verbieten. Und der Deutsche Apothekerverband (DAV) erhält einen Strukturfonds von 240 Millionen Euro. Dafür und für den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) steigt das Fixhonorar zweckgebunden um 48 Cent je Rx-Packung. Der Botendienst soll erweitert und die Temperaturkontrolle konkretisiert werden. Auch für ein neues EuGH-Verfahren macht Spahn Versprechungen. Hier der komplette Plan B.

Rahmenvertrag
Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt werden „zur Stärkung des sozialen Charakters der Preisbindung: Die Einhaltung der Preisvorschriften wird Gegenstand des Rahmenvertrages und kann bei Missachtung gegebenenfalls sanktioniert werden. Dies gilt nicht für Privatpatienten. Der Hintergrund: Falls sich der EuGH erneut mit dem Thema befassen müsste, „könnte dadurch Fokus verstärkt auf die mitgliedstaatliche Kompetenz zur Ausgestaltung seines Gesundheitssystems gelegt werden (Art. 168 Abs. 7 AEUV)“.

Deckel für Rx-Boni
Die Möglichkeit der Boni-Gewährung für ausländische Apotheken wird auf 2,50 Euro je abgegebener Packung begrenzt. „Dem Urteil des EuGH mit dem festgestellten erschwerten Marktzugang ausländischer Versandapotheken wird durch Ermöglichung der Boni-Gewährung Rechnung getragen“.

Deckel für Holland-Versender
Evaluierung der Entwicklungen im Rx-Markt: Um zu verhindern, dass es wegen der Boni zu Verschiebungen der Marktanteile kommt, die die flächendeckende Arzneimittelversorgung gefährden, wird die Entwicklung evaluiert. Sofern der Marktanteil des ausländischen Versandhandels 5 Prozent übersteigt, werden die Möglichkeiten zur Boni-Gewährung „überprüft und reduziert“.

Freie Apothekenwahl
Verbot von Einzelverträgen mit Krankenkassen mit abweichenden Preisen, Verbot der Begünstigung der Versicherten durch die Krankenkasse bei Bezug im Ausland, Beeinflussungsverbot für gesetzliche Krankenkassen und Bekräftigung der freien Apothekenwahl, Verbot des „Makelns“ von Verschreibungen im Apothekengesetz/Sicherstellung der freien Apothekenwahl auch nach flächendeckender Etablierung der elektronischen Verschreibung.

Aufstockung der Finanzmittel des Nacht-und Notdienstfonds – 120 Millionen Euro
Durch die Erhöhung des Festzuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes auf 32 Cent je abgegebener Packung eines Rx-Fertigarzneimittels wird die Notdienstpauschale verdoppelt. Je geleistetem Vollnotdienst erhält eine Apotheke dann ca. 550 Euro.

Zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen – 240 Millionen Euro
Apotheker und Kassen vereinbaren zusätzliche honorierte Dienstleistungen (z.B. Medikationsanalyse, AMTS, Prävention, Erfassung definierter Gesundheitsparameter), auf die Versicherte einen Anspruch haben. Die Ermächtigungsgrundlage für den Abschluss solcher Vereinbarungen wird im SGB V geschaffen. Der Nichtabschluss der Vereinbarung wird sanktioniert. Die Verteilung der zusätzlichen Mittel erfolgt durch die Apothekerschaft.

Durch die Einführung der neuen Dienstleistungen werden gezielt die Apotheken vor Ort unterstützt und die professionelle Weiterentwicklung des Heilberufs Apotheker/in gefördert. Finanzierung der Dienstleistungen erfolgt durch neuen Festzuschlag in Höhe von 32 Cent je abgegebenem verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

Erhöhung der BtM-Vergütung – 15 Millionen
Durch Änderung in der AMPreisV wird die BtM-Vergütung um 15 Mio. Euro erhöht. Erhöhung trägt mit dem Dokumentationsaufwand Rechnung.

Verbesserung der Qualität bei Versandhandel und Botendienst und Legaldefinition des Botendienstes
Um Qualität und Wirksamkeit von ausgelieferten Arzneimitteln zu gewährleisten, werden einzelne Anforderungen wie Temperaturkontrolle an den Versandhandel und den Botendienst konkretisiert. Durch Einfügung einer Legaldefinition des Botendienstes können bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Versandhandel und Botendienst ausgeräumt werden. Der Botendienst könnte für E-Rezepte als Alternative zum Versandhandel „ausgebaut“ werden.

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