Im Rahmen der Änderungsanträge wollen die Parlamentarier auch eine Änderung im Arzneimittelgesetz (AMG) vornehmen. So soll künftig in § 78 („Preise“) verankert werden, dass sich Gesundheits- und Wirtschaftsministerium Informationen vom Statistischen Bundesamt (Destatis) zur Kostenentwicklung und betriebswirtschaftlichen Lage der Apotheken einfordern können.
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Gesundheit können zur Ermittlung der in Satz 2 genannten Kostenentwicklung bei dem Statistischen Bundesamt amtliche Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern“, lautet die im Änderungsantrag geforderte Ergänzung. In dem Satz, auf den sich die Formulierung bezieht, geht es um die Anpassung des „Anteils des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung“.
Damit soll klargestellt werden, dass die beiden Ministerien die erforderlichen amtlichen Informationen anfordern können.
„Die Entscheidung über die Anpassung des Festzuschlags nach Satz 2 setzt eine sachgerechte und belastbare Grundlage über die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung voraus“, heißt es in der Begründung.
Durch die Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung über eine Anpassung auf einer „unabhängigen und objektiv repräsentativen Basis“ erfolgen könne. Amtliche Informationen könnten dabei unter anderem aggregierte Destatis-Datenauswertungen auf Grundlage des Gesetzes über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich sein, die aktuell Basis für die Erhebung von Destatis-Strukturdaten sind.
Durch die Aufbereitung der angeforderten Daten zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken werde der Verwaltung des Bundes ein jährlicher geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen.