Insgesamt 13 Änderungsanträge haben CDU/CSU und SPD zur Apothekenreform vorgelegt. Unter anderem fordern die Regierungsfraktionen noch Neuregelungen in Verbindung mit den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL). Die Anträge sollen voraussichtlich noch in dieser Woche beschlossen werden.
Um einen niedrigschwelligen Zugang zu den beiden geplanten pDL „Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation“ und „Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter Dauermedikation“ zu gewährleisten, soll die bisher vorgesehene ärztliche Verschreibungspflicht aufgehoben werden, heißt es in dem Änderungsantrag. Damit weiterhin ein enger Austausch zwischen Ärzten und Apothekern sichergestellt wird, soll stattdessen eine Abstimmung zwischen der Apothekerin oder dem Apotheker mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vor der Durchführung der beiden pDL erfolgen.
„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen können ärztlich verschrieben werden. Die Apotheke hat sich vor der Durchführung der in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen mit dem behandelnden Arzt abzustimmen“, so der Vorschlag der Fraktionen.
Künftig sollen Apotheken mehr Impfungen und auch Tests anbieten können. Nach Aufhebung des Arztvorbehaltes soll die Durchführung der gestatteten Testungen explizit als apothekenübliche Leistung aufgenommen werden. Damit werde sichergestellt, dass die Durchführung von patientennahen Schnelltests auf bestimmte Erreger vom Leistungskatalog umfasst ist.
„Zudem wird die Raumeinheit für Betriebsräume der Apotheke für die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen, Schutzimpfungen und Testungen aufgehoben, um diese Leistungen in Apotheken zu erleichtern und damit für die Bevölkerung besser zugänglich zu machen“, heißt es in der Begründung.
Künftig sollen nicht nur Apothekerinnen und Apotheker Impfungen anbieten dürfen. Nach entsprechenden Schulungen sollen PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) ebenfalls impfen dürfen. Die Aufklärung, Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfdokumentation sollen dabei aber bei den Apothekerinnen und Apothekern verbleiben. „Apotheken bieten einen weiteren, niedrigschwelligen Zugang zu Schutzimpfungen für die Bevölkerung. Zur Erreichung der Impfziele soll das Potential der Apotheken zur Durchführung von Schutzimpfungen besser genutzt werden, zusätzlich sollen Arztpraxen entlastet werden“, heißt es zur Begründung.
„Durch diese Begrenzung der Delegation ist für das zu beaufsichtigende Personal eine weniger umfangreiche ärztliche Schulung vorzusehen. Diese soll insbesondere das Erlernen der Verabreichung des Impfstoffs und auch das Beherrschen und unter Umständen Anwenden von Notfallmaßnahmen im Fall von akuten Impfreaktionen beinhalten“, heißt es im Änderungsantrag.
Durch die Erstellung eines Mustercurriculums durch die Bundesapothekerkammer (BAK) in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) soll dabei sichergestellt werden, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen Apotheken erbrachte pDL nicht mehr über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF), sondern mit den Krankenkassen oder von diesen benannten Stellen abrechnen. Eine Vereinbarung zur Abrechnung durch die Vereinbarungspartner nach Satz 11 ist nicht mehr notwendig. Die Finanzmittel aus dem pDL-Fonds sollen stattdessen „für einen vorübergehenden Zeitraum“ ab dem 1. Januar 2027 zur Finanzierung der pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste verwendet werden.
„Die Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes durch die Apotheken nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung wird zeitgleich ausgesetzt“, heißt es in dem Änderungsantrag. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) soll entsprechend keine abzuführenden Beträge gegenüber den Apotheken festsetzen.
Die Pflichten zur Mitteilung der Anzahl der abgegebenen Arzneimittelpackungen bestehen aber fort, denn mit Hilfe dieser Angabe errechnet der Deutsche Apothekerverband die Höhe der im jeweiligen Quartal für die Finanzierung der Notdienste zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Hierzu wird die Anzahl der abgegebenen Arzneimittelpackungen mit einem Betrag von 41 Cent multipliziert.
Der DAV soll zudem die Finanzentwicklung im Auge behalten und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) unterrichten, wenn sich der Topf dem Ende neigt: „Um den Zeitpunkt abzusehen, ab welchem eine weitere Finanzierung der Notdienste aus dem pDL-Fonds mangels ausreichender Finanzreserven beendet werden muss, hat der Deutsche Apothekerverband bis zum Ende eines jeden Quartals eine Prognose zu erstellen, ob im pDL-Fonds ausreichende Mittel vorhanden sind, um in den jeweils nächsten zwei Quartalen die Auszahlung der pauschalen Zuschüsse zu decken. Er hat dem Bundesministerium für Gesundheit diese Prognose und, sobald möglich, das Quartal mitzuteilen, in dem letztmalig im pDL-Fonds ausreichende Mittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse vorhanden sind.“
Im pDL-Fonds sollen dabei Rücklagen in „angemessener Höhe“ verbleiben, die zur Abwicklung des pDL-Fonds etwa für Gerichtskosten benötigt werden. Das BMG soll das Quartal im Bundesanzeiger bekannt, in dem letztmalig im pDL-Fonds ausreichend Finanzmittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse vorhanden sind. „Die Aussetzung der Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und der entsprechenden Festsetzung durch den Deutschen Apothekerverband e.V. endet zu dem bekanntgemachten Zeitpunkt.“
Der bisherige Anteil zur Förderung pDL in Höhe von 20 Cent soll vor dem Hintergrund einer „Weiterentwicklung der Finanzierungsstruktur dieser Leistungen“ nicht weiterhin als Festzuschlagsbestandteil erhoben werden.
„Der erhobene Zuschlag ist bisher in den vom Nacht- und Notdienstfonds verwalteten Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen geflossen, aus dem die Honorare für geleistete pharmazeutische Dienstleitungen im Anschluss ausgezahlt wurden. In dem Fonds befinden sich derzeit hohe Finanzreserven. Die fortwährende Erhebung des Zuschlags zur Finanzierungsgrundlage würde zu einem weiteren Anwuchs führen, ohne die Aussicht, dass die Finanzmittel in absehbarer Zeit in entsprechend vergleichbarer Höhe abgeschöpft werden könnten“, heißt es in der Begründung.
Der Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von bisher 21 Cent soll weiterhin auf 41 Cent erhöht werden. „Dies dient der Förderung von Apotheken in ländlichen Gebieten. Die Erhöhung entspricht dabei im Sinne einer Umverteilung dem Betrag des bisherigen Anteils zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 20 Cent. Die pharmazeutischen Dienstleistungen werden künftig gemäß § 129 Absatz 5e Satz 18 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch direkt abgerechnet“.
Damit werde sich das jährliche Ausschüttungsvolumen für die pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste um rund 160 Millionen Euro erhöhen. „Die Erhöhung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes kommt somit insbesondere Apotheken in ländlichen Gebieten zugute.“
„Um Arztpraxen zu entlasten und einen weiteren, niedrigschwelligen Zugang für die Bevölkerung zu schaffen, werden Apothekerinnen und Apotheker dazu berechtigt, venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken durchzuführen, soweit sie hierfür erfolgreich ärztlich geschult sind und sie die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke durchführen, zu deren Personal sie gehören“, heißt es in dem Änderungsantrag.
Die Berechtigung betreffe auch Blutentnahmen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. „Die Ermöglichung von venösen Blutentnahmen in öffentlichen Apotheken ist eine vorbereitende Maßnahme zur Verbesserung der Primärversorgung. Sie kann zur Unterstützung im Rahmen der assistierten Telemedizin und zur Kontrolle von Blutwerten im Zusammenhang mit dem Medikationsmanagement dienen.“
Die Durchführung von Blutentnahmen soll neben der Entnahme des venösen Blutes mit einer Punktionsnadel auch die Aufklärung, die Anamnese einschließlich der Feststellung von Gründen, warum keine venöse Blutentnahme durchgeführt werden sollte, und die Einholung der Einwilligung der Person, bei der Blut entnommen werden soll, umfassen. Um sicherzustellen, dass Apothekerinnen und Apotheker die Blutentnahme entsprechend diesen Anforderungen für die Person, der Blut entnommen werden soll, sicher durchführen können, sollen sie zuvor erfolgreich an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen. Außerdem müssen Apothekerinnen und Apotheker zum Personal der Apotheke gehören, für die sie die Blutentnahmen durchführen. „Öffentliche Apotheken bieten den geschulten Apothekerinnen und Apothekern eine geeignete Struktur für die Durchführung von Blutentnahmen.“
Um schon PhiP frühzeitig an die praktischen Aufgaben heranzuführen, soll zudem eine Möglichkeit zur Delegation der Entnahme des venösen Blutes vorgesehen werden. „Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum können nach erfolgreich absolvierter ärztlicher Schulung die Entnahme des Blutes mit einer Punktionsnadel unter Beaufsichtigung einer berechtigten Apothekerin oder eines berechtigten Apothekers für die öffentliche Apotheke, zu deren Personal beide gehören, durchführen.“ Die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll, bleiben dabei aber weiterhin in der Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers.
Die Abgeordneten sehen hierbei einen Herbel für Einsparungen in der GKV: „Für die GKV könnte sich jährliche Einsparungen durch die Durchführung von venösen Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken in Apotheken als Selbstzahler anstelle in Arztpraxen ergeben, diese sind jedoch nicht bezifferbar. Zudem könnten sich für die GKV jährliche Einsparungen durch vermiedene Folgekosten durch frühzeitige Hinweise auf Erkrankungen ergeben, die ebenfalls nicht zu beziffern sind“, heißt es in dem entsprechenden Antrag.
Für die Länder könnte sich dagegen ein „sehr geringfügiger jährlicher Aufwand“ durch die Meldung der erstmaligen Durchführung von venösen Blutentnahmen durch Apotheken sowie von Änderungen ergeben.