PTA-Vertretung, pDL, impfen

ApoVWG: Das wollen die Fraktionen ändern

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Berlin -

Während die Verhandlungen zur Verordnung noch andauern, melden die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD auch Änderungsbedarf beim Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) an. Ein Überblick über die Änderungsanträge.

PTA-Vertretung

Die Parlamentarier wollen die PTA-Vertretungsregelung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels zwar nicht gänzlich streichen, aber abschwächen. Ursprünglich sollte erfahrenen PTA unter bestimmten Bedingungen und zur Sicherstellung der Apothekenversorgung im Rahmen einer praktischen Erprobung die vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs ermöglicht und evaluiert werden. Möglich sollte dies für vertretungsbefugte PTA sein. Sie sollen Apothekenleitungen an bis zu 20 Tagen pro Jahr, jedoch maximal 10 Tage am Stück, vertreten dürfen, um die Versorgung, besonders auf dem Land, sicherzustellen. Anstelle einer Vertretungssituation wollen die Fraktionen die „vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs“ als zentrales Kriterium verankern.

Rabattverträge über Biosimilars

Exklusive Rabattverträge für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel soll es erst einmal nicht geben. Stattdessen sollen Open-House-Verträge möglich bleiben. Die Regelung soll nach einem Jahr evaluiert werden. Diese Überprüfung sowie die weitere Evaluation der Regelung zum erleichterten Austausch von Arzneimitteln sollen zudem gemeinsam in einem neuen Paragraphen geregelt werden.

Dass auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Start des Biologika-Austauschs keine Exklusivverträge wollte, machte Thomas Müller (BMG) vor Kurzem deutlich. „In der Einstiegsphase sollten exklusive Verträge ausgeschlossen sein“, so Müller.

Keine Verschreibungspflicht für pDL

Für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) soll es keine Verschreibungspflicht geben. Stattdessen soll eine vorherige Abstimmung mit der behandelnden ärztlichen Person erfolgen, „um einen niedrigschwelligen Zugang auch zu diesen pDL zu ermöglichen“.

Vier neue pDL sind im ApoVWG festgehalten:

  • Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus
  • Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter Erkrankungen
  • Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation: Die neue pDL ist immer ärztlich zu verschreiben. Es sollte in der ärztlichen Entscheidung liegen, ob eine stärkere pharmazeutische Betreuung nötig ist.
  • Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Autoinjektoren

Bei bestimmten pDL muss mit Ärzt:innen interagiert werden. Daher ist bei einigen eine Rückmeldung an die behandelnde/verschreibende Person elektronisch beispielsweise über den TI-Messenger (TIM) oder die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) vorgesehen:

  • erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation: behandelnder Hausarzt ist zu informieren
  • pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie: behandelnder Arzt ist zu informieren
  • erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik: verschreibender Arzt ist zu informieren

Verantwortlichkeiten der Apothekenleitung

In den Änderungsanträgen fordern die Abgeordneten außerdem, dass die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei einer Apothekenleitung durch zwei Personen verpflichtend vorgesehen wird. Die Anzeigepflicht der Verantwortungsabgrenzung entfällt. Damit gehen die Abgeordneten auch auf Forderungen des Bundesrates ein. Zudem soll die Verantwortung der Apothekenbetreiberin oder des -betreibers für Filial- oder Zweigapotheken betont und Formulierungen vereinheitlicht werden.

Betriebserlaubnis Zweigapotheke

Auch bei den Zweigapotheken soll es Änderungen geben: So soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke auf Antrag um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erweitert werden können. Einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis soll dabei nur die Inhaberin oder der Inhaber einer bereits bestehenden Erlaubnis zum Betrieb einer nahegelegenen Apotheke stellen können.

Räume für Impfen und Testungen

Die Raumeinheit für Betriebsräume der Apotheke, in denen pharmazeutische Dienstleistungen, Schutzimpfungen oder Testungen durchgeführt werden, soll demnach aufgehoben werden. Testungen sollen zudem als apothekenübliche Dienstleistung explizit aufgeführt werden.

Aufnahmefrist für Empfehlungen

Für die erstmalige Erstellung der Empfehlungen nach § 48b AMG im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln ohne vorherige Verschreibung soll eine Frist ergänzt werden.

Aufhebung der Arztmeldepflicht zu Covid

Die Arztmeldepflicht in Bezug auf das Coronavirus soll auch hinsichtlich der Meldung einer Erkrankung oder eines Todesfalls aufgehoben werden. Bei der künftigen namentlichen Meldung von nosokomialen Infektionen, die in einem epidemiologischen Zusammenhang stehen, sollen allerdings weiterhin auch Angaben zu den damit zusammenhängenden Fällen von Kolonisationen gemacht werden.

Delegation Impfen in Apotheken

Nicht nur Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) sollen nach erfolgreicher ärztlicher Schulung künftig impfen dürfen. Die Aufklärung, Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfdokumentation verbleiben aber bei impfberechtigten Apothekerinnen und Apothekern. Die Bundesapothekerkammer soll in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Curriculum für die ärztliche Schulung entwickeln.

Befugnis zur Anforderung amtlicher Informationen

Der Verordnungsgeber soll künftigt ermächtigt werden, die Apothekenvergütung entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Diese Regelung soll demnach dahingehend ergänzt werden, dass der Verordnungsgeber (BMWE) und das BMG für diesen Zweck amtliche Informationen bei dem Statistischen Bundesamt zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern können.

Direktabrechnung pDL

Die Finanzmittel im pDL-Topf sollen abgeschmolzen und zur Finanzierung der pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste herangezogen werden. Im Gegenzug soll dazu zeitlich befristet die Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 41 Cent nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung durch die Apotheken entfallen – so ist es auch im Entwurf zur Verordnung vorgesehen. Die Abrechnung der pDL soll zukünftig direkt mit den Krankenkassen erfolgen.

Venöse Blutentnahme

Um der Bevölkerung einen weiteren niedrigschwelligen Zugang anzubieten, wollen die Parlamentarier venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken bei Erwachsenen durch öffentliche Apotheken ermöglichen. Voraussetzung soll eine erfolgreich absolvierte ärztliche Schulung sein.

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