Während die Verhandlungen zur Verordnung noch andauern, melden die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD auch Änderungsbedarf beim Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) an. Ein Überblick über die Änderungsanträge.
Die Parlamentarier wollen die PTA-Vertretungsregelung vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels zwar nicht gänzlich streichen, aber abschwächen. Ursprünglich sollte erfahrenen PTA unter bestimmten Bedingungen und zur Sicherstellung der Apothekenversorgung im Rahmen einer praktischen Erprobung die vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs ermöglicht und evaluiert werden. Möglich sollte dies für vertretungsbefugte PTA sein. Sie sollen Apothekenleitungen an bis zu 20 Tagen pro Jahr, jedoch maximal 10 Tage am Stück, vertreten dürfen, um die Versorgung, besonders auf dem Land, sicherzustellen. Anstelle einer Vertretungssituation wollen die Fraktionen die „vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs“ als zentrales Kriterium verankern.
Exklusive Rabattverträge für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel soll es erst einmal nicht geben. Stattdessen sollen Open-House-Verträge möglich bleiben. Die Regelung soll nach einem Jahr evaluiert werden. Diese Überprüfung sowie die weitere Evaluation der Regelung zum erleichterten Austausch von Arzneimitteln sollen zudem gemeinsam in einem neuen Paragraphen geregelt werden.
Dass auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zum Start des Biologika-Austauschs keine Exklusivverträge wollte, machte Thomas Müller (BMG) vor Kurzem deutlich. „In der Einstiegsphase sollten exklusive Verträge ausgeschlossen sein“, so Müller.
Für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) soll es keine Verschreibungspflicht geben. Stattdessen soll eine vorherige Abstimmung mit der behandelnden ärztlichen Person erfolgen, „um einen niedrigschwelligen Zugang auch zu diesen pDL zu ermöglichen“.
Vier neue pDL sind im ApoVWG festgehalten:
Bei bestimmten pDL muss mit Ärzt:innen interagiert werden. Daher ist bei einigen eine Rückmeldung an die behandelnde/verschreibende Person elektronisch beispielsweise über den TI-Messenger (TIM) oder die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) vorgesehen:
In den Änderungsanträgen fordern die Abgeordneten außerdem, dass die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei einer Apothekenleitung durch zwei Personen verpflichtend vorgesehen wird. Die Anzeigepflicht der Verantwortungsabgrenzung entfällt. Damit gehen die Abgeordneten auch auf Forderungen des Bundesrates ein. Zudem soll die Verantwortung der Apothekenbetreiberin oder des -betreibers für Filial- oder Zweigapotheken betont und Formulierungen vereinheitlicht werden.
Auch bei den Zweigapotheken soll es Änderungen geben: So soll die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke auf Antrag um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erweitert werden können. Einen Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis soll dabei nur die Inhaberin oder der Inhaber einer bereits bestehenden Erlaubnis zum Betrieb einer nahegelegenen Apotheke stellen können.
Die Raumeinheit für Betriebsräume der Apotheke, in denen pharmazeutische Dienstleistungen, Schutzimpfungen oder Testungen durchgeführt werden, soll demnach aufgehoben werden. Testungen sollen zudem als apothekenübliche Dienstleistung explizit aufgeführt werden.
Für die erstmalige Erstellung der Empfehlungen nach § 48b AMG im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln ohne vorherige Verschreibung soll eine Frist ergänzt werden.
Die Arztmeldepflicht in Bezug auf das Coronavirus soll auch hinsichtlich der Meldung einer Erkrankung oder eines Todesfalls aufgehoben werden. Bei der künftigen namentlichen Meldung von nosokomialen Infektionen, die in einem epidemiologischen Zusammenhang stehen, sollen allerdings weiterhin auch Angaben zu den damit zusammenhängenden Fällen von Kolonisationen gemacht werden.
Nicht nur Apothekerinnen und Apotheker, sondern auch PTA, Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure sowie Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) sollen nach erfolgreicher ärztlicher Schulung künftig impfen dürfen. Die Aufklärung, Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfdokumentation verbleiben aber bei impfberechtigten Apothekerinnen und Apothekern. Die Bundesapothekerkammer soll in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Curriculum für die ärztliche Schulung entwickeln.
Der Verordnungsgeber soll künftigt ermächtigt werden, die Apothekenvergütung entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen. Diese Regelung soll demnach dahingehend ergänzt werden, dass der Verordnungsgeber (BMWE) und das BMG für diesen Zweck amtliche Informationen bei dem Statistischen Bundesamt zu den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der Apotheken anfordern können.
Die Finanzmittel im pDL-Topf sollen abgeschmolzen und zur Finanzierung der pauschalen Zuschüsse für Voll- und Teilnotdienste herangezogen werden. Im Gegenzug soll dazu zeitlich befristet die Abführung des Zuschlags zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes in Höhe von 41 Cent nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung durch die Apotheken entfallen – so ist es auch im Entwurf zur Verordnung vorgesehen. Die Abrechnung der pDL soll zukünftig direkt mit den Krankenkassen erfolgen.
Um der Bevölkerung einen weiteren niedrigschwelligen Zugang anzubieten, wollen die Parlamentarier venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken bei Erwachsenen durch öffentliche Apotheken ermöglichen. Voraussetzung soll eine erfolgreich absolvierte ärztliche Schulung sein.