Änderungsantrag ApoVWG

Aus PTA-Vertretung wird „vorübergehende Aufrechterhaltung“

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Berlin -

Die PTA-Vertretung ist ein Streitthema des Apothekenversorgung- und Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG). Die Fraktionen CDU, CSU und SPD haben Änderungsanträge vorgelegt. Darin wird aus der vorübergehenden PTA-Vertretung die praktische Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch PTA zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum.

Der Kabinettsentwurf sieht eine Vertretungsmöglichkeit begrenzt auf Apotheken im ländlichen Raum vor – für maximal 20 Tage im Jahr, maximal zehn zusammenhängend. Geplant sind zudem eine Erprobungsphase und eine Genehmigung, die jetzt im neuen § 29 Apothekengesetz (ApoG) verankert werden sollen. Im ApoVWG ist derzeit von der praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines Apothekenleiters durch PTA zum Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen die Rede.

Im Änderungsantrag wird zwar an der Vertretung im ländlichen Raum festgehalten, aber der Passus soll wie folgt geändert werden: „Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen […] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.“

Das sind die Voraussetzungen

Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn:

  • sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
  • der/die PTA die Voraussetzungen erfüllt,
  • die Apothekenleitung im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe während der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch den/die PTA festgelegt und den/die im Antrag benannte:n PTA über die Abläufe instruiert hat,
  • die Apothekenleitung versichert, dass der/die benannte PTA nach den eigenen Fähigkeiten, Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist und
  • sofern es sich um die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt, das Einvernehmen des Betreibers vorliegt.

Eine Vertretung ist ausgeschlossen für die Hauptapotheke, eine krankenhausversorgende Apotheke sowie für Apotheken, die verblistern oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen.

Vertretung nur, wenn kein approbiertes Stammpersonal verfügbar ist

Zudem ist die Vertretung nur möglich, wenn dem Apothekenleiter während der Abwesenheit im Einzelfall kein:e Apotheker:in oder Pharmazieingenieur:in als Vertretung zur Verfügung steht und der/die Apothekenleiter:in oder, sofern es sich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt, deren Betreiber für den/die PTA während der Abwesenheit erreichbar ist.

Befugte PTA

PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn:

  • er/sie über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügt,
  • in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht zuverlässig ausführt und
  • von der Apothekenleitung instruiert wurde über
    • die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Einzelimporten
    • die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
    • das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit der Apothekenleitung oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem/der Betreiber:in.

Der/die PTA hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung die Pflichten der Apothekenleitung.

„Um die Verantwortung der Apothekenleitungen noch stärker zu betonen, wird auf die explizite Vertretung der Apothekenleitung in der Erprobungsregelung verzichtet“, heißt es in der Begründung. Stattdessen soll nun vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und zur Sicherstellung der Apothekenversorgung im Rahmen einer praktischen Erprobung die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch erfahrene PTA unter bestimmten Bedingungen getestet werden.

Es handele sich um eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA, da diese nur zeitlich strikt limitiert – höchstens 20 Tage im Jahr, davon maximal an zehn zusammenhängenden Tagen – erfolgen können soll. Die weiteren Bedingungen und Voraussetzungen werden im Wesentlichen beibehalten.

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