Die PTA-Vertretung ist ein Streitthema des Apothekenversorgung- und Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG). Die Fraktionen CDU, CSU und SPD haben Änderungsanträge vorgelegt. Darin wird aus der vorübergehenden PTA-Vertretung die praktische Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch PTA zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im ländlichen Raum.
Der Kabinettsentwurf sieht eine Vertretungsmöglichkeit begrenzt auf Apotheken im ländlichen Raum vor – für maximal 20 Tage im Jahr, maximal zehn zusammenhängend. Geplant sind zudem eine Erprobungsphase und eine Genehmigung, die jetzt im neuen § 29 Apothekengesetz (ApoG) verankert werden sollen. Im ApoVWG ist derzeit von der praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines Apothekenleiters durch PTA zum Zweck einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen die Rede.
Im Änderungsantrag wird zwar an der Vertretung im ländlichen Raum festgehalten, aber der Passus soll wie folgt geändert werden: „Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen […] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.“
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn:
Eine Vertretung ist ausgeschlossen für die Hauptapotheke, eine krankenhausversorgende Apotheke sowie für Apotheken, die verblistern oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen.
Zudem ist die Vertretung nur möglich, wenn dem Apothekenleiter während der Abwesenheit im Einzelfall kein:e Apotheker:in oder Pharmazieingenieur:in als Vertretung zur Verfügung steht und der/die Apothekenleiter:in oder, sofern es sich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke handelt, deren Betreiber für den/die PTA während der Abwesenheit erreichbar ist.
PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn:
Der/die PTA hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung die Pflichten der Apothekenleitung.
„Um die Verantwortung der Apothekenleitungen noch stärker zu betonen, wird auf die explizite Vertretung der Apothekenleitung in der Erprobungsregelung verzichtet“, heißt es in der Begründung. Stattdessen soll nun vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels und zur Sicherstellung der Apothekenversorgung im Rahmen einer praktischen Erprobung die Möglichkeit einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch erfahrene PTA unter bestimmten Bedingungen getestet werden.
Es handele sich um eine vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA, da diese nur zeitlich strikt limitiert – höchstens 20 Tage im Jahr, davon maximal an zehn zusammenhängenden Tagen – erfolgen können soll. Die weiteren Bedingungen und Voraussetzungen werden im Wesentlichen beibehalten.