Telematik-Infrastruktur

E-Rezept: Kein Anschluss ohne diese Nummer

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Berlin -

Für das E-Rezept und den dafür notwendigen Anschluss an die TI der Gematik benötigen alle Apotheken den elektronischen Institutionsausweis (SMC-B). Ohne sie SMC-B-Karte geht nichts. Diese bietet neben der Apobank Tochter „Medisign“ jetzt auch die Bundesdruckerei an: Seit vergangener Woche ist der Ausweis dort bestellbar – zunächst für vier Kammerbezirke. Aber es gibt ein bislang ungelöstes Problem: Da auch ausländische Versandapotheken diskriminierungsfrei das E-Rezept nutzen können sollen, müssen sie ebenfalls über eine deutsche Betriebsstättennummer verfügen. Aber wie?

Derzeit können Apotheken der Kammerbezirke Brandenburg, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe die SMC-B-Karte bereits ordern. Medisign verlangt aktuell 22,50 Euro pro Quartal oder 92 Euro im Jahr. Nach den herrschenden Regelungen sind die Landesapothekerkammern für die Prüfung der Zugangsberechtigung der Apotheken zur TI zuständig. Aber weder DocMorris noch Shop-Apotheke oder andere ausländische Versandapotheken sind dort Mitglied, sie verfügen auch nicht über die erforderliche Betriebsstättennummer.

Auch das Bundesgesundheitsministerium kann die Frage noch nicht beantworten, wie ausländische Versandapotheken an die Gematik-TI angeschlossern werden sollen: „Das E-Rezept soll sowohl in Vor-Ort-Apotheken als auch in Versandapotheken einlösbar sein. Die technische Spezifikation des E-Rezeptes wird gerade durch die Gematik erstellt und bis zum 30.6.2020 vorgelegt. Detailfragen zur Anbindung der Apotheken können erst auf Basis der technischen Spezifikationen geklärt werden“, so das BMG auf Anfrage von APOTHEKE ADHOC. Intern wird bereits diskutiert, ob am Ende sogar angrenzende Landesapothekerkammern ausländischen Versendern Betriebsstättennummern zuordnen müssten. Das könnte für erheblichen Konfliktstoff sorgen.

Die Bundesdruckerei jedenfalls teilte mit: „Die Zulassung erfolgt durch die jeweiligen Apothekenkammern und die Gematik.“ Die SMC-B für Apotheken stelle sicher, dass digitale Patientendaten geschützt übertragen werden. Apotheken können schnell und komfortabel auf notwendige Versichertendaten zugreifen und sie in ihre Systeme einbinden“, sagt Dr. Kim Nguyen, Geschäftsführer der D-TRUST GmbH. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Psychotherapeuten können sich bereits seit zwei Jahren mit der SMC-B an die TI anbinden.

Die SMC-B dient dabei zur Authentifizierung der Institution gegenüber der TI über den Konnektor. Mit der Zulassung der Apotheken könnten nun alle fünf Sektoren des Gesundheitswesens die SMC-B beantragen, so die Bundesdruckerei. Die Verträge mit den Landesapothekerkammern und der Bundesdruckerei als Anbieter der SMC-B würden zurzeit geschlossen. Geprüft werde jeder Antrag von den zuständigen LAK. Produziert, personalisiert und ausgeliefert wird die Karte vom zugelassenen Trust Service Provider D-TRUST, dem „Vertrauensdiensteanbieter“ der Bundesdruckerei.

Für Ende September erwartet die Bundesdruckerei zudem die sektorale Zulassung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA): Damit können sich Apotheker künftig persönlich gegenüber IT-Systemen authentifizieren, elektronische Dokumente qualifiziert unterschreiben, ver- und entschlüsseln sowie auf die freigegebenen Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen. Auch hier müssen ausländische Versender mitziehen: Sie müssen mindestens einen Apotheker beschäftigen, der über einen eHBA verfügt, der ebenfalls von den Landesapothekerkammern ausgestellt wird.

Festgelegt wurde der TI-Zugang über SMB-C-Karte und eHBA noch im eHealth-Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) im Jahr 2016. Im Zuge der Einführung der eGK sind danach alle Apotheker nach § 291 Sozialgesetzbuch beim „Zugriff auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte“ zum Einsatz eines „elektronischen Apothekerausweises“ verpflichtet. Dieser muss über „eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) verfügen.

Und die Patienten müssen gegenüber dem behandelnden Arzt oder der abgebenden Apotheke den Zugriff auf ihre Daten zuvor genehmigt haben. Gemäß SGB V sind die Länder für die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Herausgabe des HBA verantwortlich. In den Heilberufsgesetzen haben die Länder als zuständige Stelle für die Herausgabe des HBA die jeweilige Landesapothekerkammer festgelegt.

Auch im § 6 Heilberufsgesetz in Nordrhein-Westfalen das als Aufgabe der Kammern festgelegt, „an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen“.

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