„Nicht länger notwendig“

Digitalgesetz: BMG streicht Apo-Ident

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen offiziellen Entwurf zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgelegt. Wie bereits im ersten Papier von Anfang April sind einige Änderungen enthalten, die die Apotheken betreffen.

Für Zugriffe der Versicherten auf Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie die elektronische Patientenakte (ePA) mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder digitaler Identität ist die Authentifizierung durch ein geeignetes technisches Verfahren notwendig. Die hierfür erforderliche Identifizierung kann bislang auch in einer Apotheke durchgeführt werden – das Verfahren namens Apo-Ident ist mangels Finanzierung nie richtig zum Fliegen gekommen und soll nun gestrichen werden. „Durch die inzwischen breite Verfügbarkeit neuer Identifikationsverfahren ist nun die Identifizierungsmöglichkeit in einer Apotheke nicht länger notwendig.“

Auch sind technische Weichenstellungen für das geplante Primärversorgungskonzept für den ambulanten Bereich geplant. So soll etwa die E-Überweisung eingeführt werden. Über die ePA-Apps sollen die Krankenkassen spätestens ab Februar 2028 Funktionen für einen „digitalen Versorgungseinstieg“ einrichten – etwa zum Buchen von Terminen und mit einem Zugang zu einer standardisierten ersten Einschätzung von Beschwerden, nach der man weiter gelotst werden kann.

Außerdem soll das Gesetz die TI stabiler machen. Dazu soll die Gematik bei Störungen schneller eingreifen und den IT-Anbietern strengere Vorgaben machen können. Schnittstellen müssen von den Anbietern der Warenwirtschaftssysteme diskriminierungsfrei angeboten werden.

Die Apotheken sollen Zugriffsmöglichkeiten auf die ePA erhalten, um eine umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit vornehmen zu können. Apotheker erhalten einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von bestimmten Daten wie medizinischen Informationen, Untersuchungshefte für Kinder und vor allem Verordnungs- und Abgabedaten. Außerdem soll die Verarbeitung von Daten des elektronischen Medikationsplans sowie der Impfdokumentation und Verordnungs- und Abgabedaten möglich sein.

Im Rahmen der assistierten Telemedizin etwa soll nur der Zugriff auf die konkret vorgesehenen Anwendungsbereiche ermöglicht werden. So soll bei Beratungen zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten die Einsichtnahme in die ePA sowie die Löschung von Daten auf Verlangen der Versicherten durch ein spezifisches Zugriffsrecht geregelt werden.

E-Rezept für BtM

Die bestehenden Regelungen zum E-Rezept werden an die neuen Anforderungen in der Praxis angepasst, einschließlich der Umsetzung neuer Rezeptarten. So sollen ab April 2028 auch Betäubungsmittel- (BtM) und T-Rezepte verpflichtend digital werden.

Der Zuzahlungsstatus soll künftig für Leistungserbringer direkt einzusehen sein. Er soll codiert auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden – und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten.

Der Anwendungsbereich für die E-Rechnung wird erweitert, um auch Direktabrechnung für Leistungserbringer zu ermöglichen. Die Krankenkassen werden verpflichtet, elektronische Belege anzunehmen, die direkt von den Leistungserbringern übermittelt werden. Schon ab dem 12. Tag des Monats nach Inkrafftreten soll die Kassen die notwendigen Dienste für die Direktabrechnung von Apotheken zur Verfügung zu stellen. Für Apotheken ist die Nutzung der Direktabrechnung freiwillig. Auch gegenüber den Patientinnen und Patienten sollen E-Rechnungen ausgestellt werden.

Nur pharmazeutisches Personal

Der Zugriff auf die Patientendaten soll in allen Fällen auf pharmazeutisches Personal beschränkt sein. Das betrifft E-Rezept, ePA, Versichertenstammdaten und E-Rechnung gleichermaßen. Allerdings ist dies auch heute bereits so eingeschränkt.

KIM statt Fax

Alle an die TI angeschlossenen Leistungserbringer – und damit auch Apotheken – werden künftig verpflichtet, den Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM) für die medizinische, pflegerische und administrative Kommunikation zu nutzen.

Die Übermittlung medizinischer Daten mittels Telefax wird für Leistungserbringer grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung tritt zwölf Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft, sofern sichere Übermittlungsverfahren technisch verfügbar sind.

Im Rahmen der Heimversorgung soll auch das Pflegepersonal die Verordnungen einsehen können.

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