Nur noch evidenzbasierte Leistungen sollen künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Das hatte Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bereits am Mittwoch betont. Laut Referentenentwurf fliegen nun homöopathische und anthroposophische Leistungen aus dem Leistungskatalog. Auch für das heiß diskutierte Thema der Vorsorgeuntersuchungen will Warken eine regelmäßige Evidenzprüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einrichten.
„Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen“, heißt es im Referentenentwurf zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz.
Für die Wirksamkeit homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen liege keine hinreichende wissenschaftliche Evidenz vor, so die Begründung. Ihre Nutzung solle daher nicht vom Versichertenkollektiv der Krankenkassen finanziert werden. „Die Erstattungsfähigkeit von Homöopathie und Anthroposophie in der GKV wird daher gestrichen. Versicherte können sich homöopathische und anthroposophische Leistungen weiterhin selbst beschaffen und bei Bedarf private Versicherungen zur Kostenübernahme abschließen.“
Auch Cannabis soll es künftig nur noch in Form von Extrakten und Fertigarzneimitteln von der Kasse erstattet geben: „Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten wird aus dem Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen.“ Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon bleibt bestehen.
Auch über gewisse Vorsorgeuntersuchungen ist in den vergangenen Wochen diskutiert worden, insbesondere über die Hautkrebsscreenings. Auch hier soll es Änderungen geben: „Mit Blick darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen, das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen und dementsprechend ihr Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit belegt sein müssen, sollen einige der Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene (§ 25 Absätze 1 und 2 SGB V) auf den Prüfstand gestellt und in Abhängigkeit von den Prüfergebnissen angepasst werden“, heißt es in dem Entwurf.
Statt einzelne Leistungen gesetzlich zu streichen, soll der G-BA die in seiner Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie geregelten Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse überprüfen, gegebenenfalls anpassen und inhaltlich weiterentwickeln.
Dabei sollen insbesondere auch spezifische Bedarfe unterschiedlicher Zielgruppen und geschlechtsbezogene Unterschiede im Hinblick auf das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und damit zusammenhängender Erkrankungen berücksichtigt werden. Zudem soll der G-BA auch die in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie geregelten Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs anhand des aktuellen Wissensstandes überprüfen und gegebenenfalls in ein risikobasiertes Hautkrebs-Screening überführen.
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