Eine Revision in der Kiepenkerl-Apotheke in Münster hat womöglich Folgen für die Inhaberin. Das Eichamt wirft Maria Medding vor, zwei Waagen ungeeicht verwendet zu haben. Die Apothekerin hält dagegen, dass die Prüfung bereits vor der Revision beantragt worden sei, und erwägt, sich juristisch zu wehren. Es geht um mehrere hundert Euro.
Medding führt zwei Apotheken in Münster. Bereits im vergangenen Jahr stellte sie fest, dass zwei Waagen neu geeicht werden müssen. „Wir haben im November die Eichung beantragt. Die Waagen waren da noch geeicht“, sagt sie. Tatsächlich lief die Eichfrist bis Ende 2025. „Wenn ausreichend Personal im Eichamt wäre, dann wäre das alles kein Problem.“
Bei einer Revision im April dieses Jahres stellten die Prüfer die Fristüberschreitung fest. Das Eichen einer Waage ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob das Gerät die eichrechtlichen Vorschriften wie etwa Fehlergrenzen einhält, um korrektes Messen im geschäftlichen Verkehr zu garantieren. Für Meddings Apotheken ist das Eichamt Münster als Teil des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen in Nordrhein-Westfalen für die amtliche Überwachung und Eichung zuständig. Ziel der Eichung sind Verbraucherschutz und fairer Wettbewerb.
Die Apothekerin erhielt Anfang Mai vom Eichamt ein Schreiben, in dem sie als Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Anhörung geladen werde. Ihr wird darin vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben. „Die Eichfrist der Waagen war mit Ablauf des 31.12.2025 beendet. Sie wurden somit in dem Zeitraum vom 01.01.2026 bis zur behördlichen Überprüfung am 23.04.2026 ungeeicht bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet“, heißt es darin.
Es sei zu beachten, dass unter dem Verwenden sowohl das erforderliche Betreiben als auch das Bereithalten eines Messgerätes zu verstehen sei. Laut dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) dürften ausschließlich Messgeräte verwendet werden, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen. Wegen der Zuwiderhandlung sei gegen die Inhaberin ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Der Apothekerin wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb vier Wochen Stellung zu beziehen.
Das Schreiben sorgte für Ärger bei Medding: „Ich bin sauer! Mit uns kann man es ja machen“, sagt sie. Es handele sich um eine „tolle Drohgebärde der Behörde“. Auf Nachfrage habe es geheißen, dass es sie rund 500 Euro kosten könne.
„Außerdem soll man sich deshalb angeblich zum Jahresanfang melden.“ Zudem hätte sie es bei der Revision kenntlich machen sollen, dass die Eichung bereits angemeldet worden sei. Die Apothekerin gab den Fall jetzt an ihren Anwalt ab und schrieb das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an. „Die Waagen sind in Ordnung und wir sind total machtlos“, betont sie.
Dass Apothekerinnen oder Apotheker zur Kasse gebeten werden, wenn die Geräte zu spät geeicht werden, ist nicht unüblich. Denn generell dürfen eichpflichtige Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder bereitgehalten werden. Die Eichfrist ist dabei vom Verwender des Messgerätes zu beachten, wie etwa die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) informiert. Er müsse die Eichung bei der für ihn zuständigen Stelle beantragen.
Doch es gibt Ausnahmen: „Ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, darf das Gerät nun auch noch nach dem Ablauf der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Antrag mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist erfolgt ist und der Verwender das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten hat.“ Habe der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, könne die Behörde das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten, wenn ihr die Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich ist. Die Frist betrage je nach Gerät zwischen zwei und vier Jahre.
„Die elektronischen Waagen in einer Apotheke müssen alle zwei Jahre geeicht werden“, argumentiert die Behörde aus Münster und bestätigt: Wurde der Eichantrag vor dem Stichtag (Zehn-Wochen-Frist) gestellt beziehunsgweise liegt der Eichbehörde ein gültiger Gestattungsbescheid vor, kann ein Messgerät auch über das Ende der Eichfrist hinaus rechtskonform verwendet werden. Dabei handele es sich um eine bundesweit gültige rechtliche Regelung aus dem Jahr 2015, die geschaffen wurde, um Messgeräteverwender:innen auch zum Jahresende hin rechtskonform unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt der Eichung vor oder nach Ende der Eichfrist zu machen.
Das bedeute: Wurde der Eichantrag nicht rechtzeitig gestellt und keine rechtzeitige Gestattung beantragt sowie von der Eichbehörde genehmigt, dürfe die Waage mit Ablauf der Eichfrist nicht mehr benutzt werden. Eine weitere Verwendung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die je Waage mit 150 Euro bußgeldbewährt sei. Allerdings könne der tatsächliche Bußgeldbetrag höher oder geringer ausfallen, denn es werde auch eine eingehende Stellungnahme der/des Betroffenen bewertet und berücksichtigt.
Zum laufenden Verfahren wollte sich die zuständige Behörde jedoch nicht äußern.