Telepharmazie

Ausgabeterminals: Notdienst von zu Hause?

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Berlin -

Den Notdienst nicht in der Apotheke verbringen zu müssen, das wäre für viele Apothekerinnen und Apotheker ein Gewinn. Tatsächlich gibt es in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bereits Klauseln, die Ausnahmen von der Präsenzpflicht vorsehen. Gibt es den Notdienst bald am Terminal? Die ersten Firmen drängen mit technologischen Lösungen in den Markt.

Laut § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken, die zum Notdienst eingeteilt sind, zur Dienstbereitschaft verpflichtet. Der verantwortliche Apotheker kann sich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten, sofern er jederzeit erreichbar ist – Stichwort Notdienstglocke. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde aber sogar eine Ausnahme von dieser Verpflichtung erlauben, wenn „der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für Patienten und andere Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist“.

Lässt sich der Notdienst also komplett von zu Hause aus abwickeln? Wie oft und für welche Konstellationen solche Anträge gestellt beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen sie genehmigt wurden, ist nicht bekannt. Verschiedene Firmen arbeiten an einer technischen Lösung, bei der der Apotheker über ein Terminal zugeschaltet wird und die Ausgabe über einen angebundenen Kommissionierautomaten freigeben kann.

Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) obliegt die Auslegung der Vorschrift den zuständigen Landesbehörden. Dabei zu berücksichtigen seien auch angrenzende Vorschriften, „insbesondere § 52 Absatz 1 Arzneimittelgesetz, nach denen Arzneimittel nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie § 17 Absatz 1b Apothekenbetriebsordnung zu automatisierten Abgabestationen“, so eine Sprecherin.

Vorgaben für Ausgabestationen

Anders als bei einem Automaten steuert bei einem Terminal aber nicht der Kunde, sondern der Mitarbeiter der Apotheke die Ausgabe der Ware. Es handelt sich also nicht um Selbstbedienung im Sinne der beiden vom BMG genannten Vorschriften.

Vielmehr geht es wohl um den Betrieb sogenannter automatisierter Ausgabestationen. Diese sind laut § 17 Abs. 1b ApBetrO „zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln“ dann zulässig, wenn

sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem

1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist,

2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und

3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten […] geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.

Eigentlich hat diese gesetzliche Regelung die mittlerweile angeblich in rund 1000 Apotheken installierten Abholfächer im Blick. Doch die Anbindung eines Terminals und eines Kommissionierers könnte hier eine neue Spielart werden – wenn man den Ausgabeschacht isoliert als Abholfach betrachtet, das tatsächlich ja erst durch den Apotheker im Moment der Abgabe befüllt wird.

Durchbruch wegen E-Rezept

Auch der bislang besonders kritische dritte Punkt könnte jetzt gelöst sein. Branchenpionier BD Rowa war mit Visavia vor 16 Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vor allem daran gescheitert, dass das Papierrezept nicht zum Zeitpunkt der Abgabe abgezeichnet werden konnte. Diese Hürde gibt es nicht mehr; das E-Rezept lässt sich auch aus der Distanz bearbeiten und signieren.

Das BVerwG hatte im Juni 2010 selbst zu Protokoll gegeben, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal „nicht schlechterdings unzulässig“ sei. Für Rowa war die Sache damals trotzdem erst einmal vorbei, der Automatenhersteller zog mit seinem Konzept weiter und installierte Visavia in liberaleren Märkten wie den Niederlanden. Seit einiger Zeit wirbt das Unternehmen wieder für Visavia, parallel drängen kleinere Anbieter wie CareApo24 aus Österreich oder Futrix aus China auf den Markt.

Visuelle Endkontrolle

Zwei Hürden gibt es allerdings noch: Laut § 17 Abs. 5 ApBetrO muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen entsprechen. So muss im Ausgabeschacht eine Kamera eingebaut sein, mit der die Medikamente vor der Abgabe noch einmal visuell geprüft oder gegengescannt werden. Zumindest bei Rowa gibt es ein solches Kontrollsystem; hier wird die Packung auch aus Securpharm ausgescannt. Dass der Patient alternativ die Packung noch einmal in die Kamera hält, dürfte keine Lösung sein: Eine Rückgabe wäre auf diese Weise bei Fehlern schließlich nicht möglich.

Verpackung und Etikettierung

Knackpunkt ist damit vor allem eine weitere Klausel aus § 17 Abs. 1b, nach der die Medikamente „für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen“ sind. Die fehlende Möglichkeit der Etikettierung war auch im Modellprojekt zu Visavia in den Niederlanden anfangs die größte Herausforderung.

Schützenhilfe kam zuletzt vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed): In seiner Stellungnahme zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) forderte der Verband, bei dem der Mutterkonzern von Rowa auch Mitglied ist, die Neuformulierung dieser Vorgabe: „Die Arzneimittel sind so mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen, dass die Abgabe an andere Personen als den Empfänger mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist“, heißt es dort.

„Eine Umverpackung führt nicht zu einer Steigerung des Sicherheitsaspekts und ist nur sinnhaft im Versand des Arzneimittels an den Empfänger, nicht aber in der direkten Übergabe per Ausgabestation oder Boten“, heißt es zur Begründung. „Zur Sicherstellung der Zuordnung von geprüftem Arzneimittel an den korrekten Empfänger sollte man zusätzlich zu einem Aufkleber mit Namen und Adresse noch nach aktuellem Stand der Technik einmalig generierte, verschlüsselt per Telekommunikation versendete, oder per (Abhol-)Quittung ausgedruckte Strichcodes/QR-Codes verwenden, die höchste Sicherheit garantieren.“

Argumentiert wird mit Nachhaltigkeit: „Betrachtet man nur die 300.000 täglichen Botendienste (Rezeptsammelstellen und Botendienste) laut Abda, ohne die mehreren Tausend Abgaben über Ausgabestationen, kommt man alleine bei 220 Arbeitstagen auf 66 Millionen nicht notwendige Umverpackungen, die die Umwelt unnötig belasten und sowohl die Kosten als auch die Bürokratie in der Apotheke hochtreiben.“

Lagerung im Kommissionierer

Wie geht es nun weiter? Die Abda verweist nur allgemein auf § 17 ApBetrO; zum Konzept an sich will sich die Standesvertretung nicht weiter äußern. Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) vertritt eine restriktive Position. In der Resolution aus dem Jahr 2021 wurde noch einmal klargestellt, dass eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager nicht zulässig sei. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel seien vor der Bestückung oder vor der Einlagerung im Kommissionierautomaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen. „Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apotheke und gegebenenfalls Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke – auch auf dem Wege der Telekommunikation – erfolgen.“

Bei Rowa beobachtet man im Alltag einen weniger rigiden Kurs, zumindest im Zusammenhang mit den Abholfächern. Das Produkt Visavia führt der Hersteller aber bereits seit mehreren Jahren nicht mehr. Inzwischen hätten sich die technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen deutlich weiterentwickelt. „Telemedizinische Angebote werden heute in der Regel direkt über Smartphones genutzt, E-Rezepte beispielsweise über Apps wie Gesund.de übermittelt. Diese Entwicklungen haben die Anforderungen an digitale Apothekenlösungen grundlegend verändert“, so eine Sprecherin.

Vor diesem Hintergrund habe man im Jahr 2021 das Pickup-Terminal eingeführt, das gezielt auf die aktuellen Marktgegebenheiten ausgerichtet sei. „Während unsere Kommissionierautomaten Apotheken dabei unterstützen, Zeit zu sparen und Prozesse im Warenlager effizienter zu gestalten, ermöglicht das Pickup-Terminal eine Erweiterung des Serviceangebots über die Öffnungszeiten hinaus. Vorbestellte Medikamente können so auch nach Ladenschluss oder am Wochenende abgeholt werden.“

Die erforderliche pharmazeutische Beratung könne dabei heute beispielsweise über Telepharmazie‑Lösungen wie Videotelefonie über mobile Endgeräte erfolgen. „Die Entwicklung unserer Produkte erfolgt dabei stets im strengen Rahmen der Apothekenbetriebsordnung. Eine Abgabestation außerhalb der Apothekenbetriebsräume ist derzeit nicht vorgesehen.“

Die patientenindividuellen Labels werden dabei über die Pickup-Cloud generiert. „Dabei wird ein Barcode eindeutig einem Kunden zugeordnet, der anschließend per SMS oder E‑Mail über die Abholmöglichkeit seines Medikaments inklusive Barcode informiert wird.“ Seit April läuft ein Modellprojekt zur automatischen Etikettierung im Ausgabeschacht.

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