Bei der Verabschiedung der Apothekenreform hat der Bundesrat noch einige Punkte aufgenommen. Dazu gehört unter anderem eine Untergrenze für das Apothekenhonorar.
Bei den Änderungen, die der Bundesrat beschlossen hat, geht es um eine Reihe an Punkten:
Bei der Verhandlung über das Apothekenhonorar soll zwar auch über die prozentuale Spanne gesprochen werden; ein Antrag aus Hessen, der das ausschließen sollte, fand keine Mehrheit. Die 3 Prozent sind aber als Untergrenze gesetzt, wie in einem alternativen Antrag aus Thüringen gefordert.
Sachsen hatte im Gesundheitsausschuss eigentlich einen Antrag eingebracht, mit dem eine Untergrenze für Skonti eingeführt werden sollte. Dieser wurde aber noch nicht einmal im Plenum zur Abstimmung vorgelegt.
Apotheken können für Mittwochnachmittage, den 24. Dezember und den 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Diese Apotheke kann sich auch in einer anderen Gemeinde befinden, darf aber im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein.
Auch Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform sollen in der Apotheke vorrätig gehalten werden müssen. Diese Arzneimittel seien zur schnellen Linderung starker und stärkster Schmerzen notwendig, heißt es zur Begründung.
Über den Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) hinaus hat der Bundesrat weitere Lockerungen für Klinikapotheken beschlossen. Diese sollen die Hälfte ihres Lagers an externe Dienstleister übertragen dürfen. Außerdem sind Lockerungen bei der Dokumentation und Abzeichnung vorgesehen.
In Krisenzeiten sollen die Vorgaben an QMS abgeschwächt werden. Teeecken sollen entfallen können. Bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln in Rezepturen soll nur noch der Präparatename angegeben werden und nicht mehr die komplette Zusammensetzung. Prüfzertifikate ersparen die Identitätsprüfungen bei Ausgangsstoffen.
Rechtstexte sollen aber weiter in physischer Form vorliegen – für den Fall eines Stromausfalls. Auch der Katalog an Arzneiformen, die in der Apotheke hergestellt werden müssen, wird nicht gestrichen. Vor allem Brandenburg hatte hier mehrere Anträge gegen eigentlich geplante Lockerungen eingebracht.
Weder sollen ausländische Fachkräfte bereits während des Anerkennungsverfahrens wie Auszubildende pharmazeutische Tätigkeiten durchführen können, noch sollen Berufsgruppen mit „geeigneter Ausbildung“ für bestimmte unterstützende Tätigkeiten in der Apotheke eingesetzt werden können. Beide Punkte wurden gestrichen.
Von den Überwachungsbehörden der Länder kann derzeit nicht beanstandet werden, wenn beispielsweise die Temperaturvorgaben beim Versand von Arzneimitteln beziehungsweise die dafür notwendigen mitgeführten Temperaturkontrollen von der versendenden Apotheke nicht durchgeführt werden. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit soll eine solche Möglichkeit der Ahndung ergänzt werden.
Die Verordnung tritt zwar am Tag nach der Verkündung in Kraft, ausgenommen sind aber die Regeln zum Notdienst. Hier hatten die Länder eine Übergangsregelung für erforderlich gehalten, um den zuständigen Behörden die Anpassung der Dienstbereitschaftspläne an die neue Rechtslage zu ermöglichen. Daher tritt sie erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.