Skonto, Verhandlungslösung, Temperaturkontrolle

Bundesrat beschließt Apothekenreform

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Berlin -

Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen zugestimmt. Damit die Verordnung in Kraft treten kann, braucht es aber noch die Freigabe aus Brüssel. Das Notifizierungsverfahren läuft bis 14. Juli, das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will den verabschiedeten Entwurf bei der EU-Kommission vorlegen.

Der Entwurf aus dem BMG wurde mit Änderungen angenommen, die der Gesundheitsausschuss des Bundesrats vorgelegt hatte. Damit ist die Apothekenreform final, folgende Punkte enthält die Verordnung jetzt nach der Abstimmung:

Skonti

Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel werden wieder erlaubt; sie müssen „handelsüblich“ sein, sind aber nicht – wie ursprünglich von Sachsen und Brandenburg gefordert – nach unten begrenzt.

Verhandlungslösung

Als neues Element der Apothekenvergütung wird die Verhandlungslösung etabliert. Die Vertragspartner der Selbstverwaltung erhalten den Auftrag, sich erstmals bis 2028 und dann jährlich auf Anpassungen zu einigen. Um konstruktive Verhandlungen zu fördern, werden rechtlich verbindliche Leitplanken in Form bestimmter Indizes vorgegeben.

50 Cent für Austausch

Der mit dem Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln verbundene Aufwand soll mit 50 Cent zusätzlich vergütet werden.

5 Euro für Rx-Abgabe

Die Abgabe von Rx-Arzneimitteln wurde bereits mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) erlaubt; der Aufwand soll mit bis zu 5 Euro zusätzlich vergütet werden. Die Kosten müssen die Versicherten aber selbst zahlen.

Öffnungszeiten

Unter Beibehaltung der ständigen Dienstbereitschaft werden die Öffnungszeiten flexibilisiert: Von Montag bis Freitag sollen Apotheken jeweils bis zu sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten geöffnet sein.

Notdienst

Die Einteilung der Apotheken zu Notdiensten durch die zuständigen Behörden der Länder bleibt bestehen. Apotheken können für Mittwochnachmittage, den 24. Dezember und den 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreit werden, wenn ein berechtigter Grund vorliegt und die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist. Diese Apotheke kann sich auch in einer anderen Gemeinde befinden, darf aber im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein.

Lockerungen bei Labor/Rezeptur

Im Filialverbund muss nur noch ein Labor vorgehalten werden. Ausgangsstoffe müssen nicht mehr geprüft werden, wenn ein Prüfzertifikat mitgeliefert wird. Bei Geräten und Literatur gibt es Erleichterungen. Bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln genügt die Angabe des eingesetzten Präparats anstelle der kompletten Zusammensetzung.

Temperaturkontrolle im Versandhandel

Im Versandhandel – und auch im Botendienst – wird eine Verpflichtung zur Sicherstellung von Qualität und Wirksamkeit eines Arzneimittels vorgesehen.

Zweigapotheken

Für Zweigapotheken in ländlichen Regionen werden Anforderungen an die Vorhaltung von Räumen gegenüber dem bestehenden Recht nochmals reduziert. Zudem wird diesen ermöglicht, Rezepturen durch Apotheken des gleichen Filialverbunds herstellen zu lassen. Die Inanspruchnahme der Zweigapotheken bei Notdiensten wird begrenzt.

Weitere Punkte

  • Das Notfalldepot soll erweitert werden, beispielsweise um bestimmte Opioide.
  • Es werden weitere Ausnahmen von der Raumeinheit eingeführt. Klinikapotheken sollen die Hälfte ihres Vorrats durch externe Dienstleister einlagern lassen dürfen.
  • Die Dokumentationspflichten in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken werden gelockert, etwa was Importarzneimittel und die Abzeichnung angeht.
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