Antrag zur Apothekenreform

Externes Lager für Klinikapotheken

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Berlin -

Krankenhausapotheken sollen einen Teil ihrer Vorräte künftig extern bei Dienstleistern lagern können. So sieht es ein Antrag aus Nordrhein-Westfalen zum Verordnungsteil der Apothekenreform vor, der im Gesundheitsausschuss des Bundesrats beraten wird.

In § 30 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind bislang die Vorratspflichten für Klinikapotheken verankert; hier soll ein neuer Absatz eingeführt werden: „Die Lagerung von bis zu der Hälfte des Arzneimittelvorrats kann außerhalb der Betriebsräume erfolgen, sofern durch einen Verantwortungsabgrenzungsvertrag zwischen Apotheke und Dienstleister sichergestellt wird, dass die Lagerung qualitätsgesichert in der Verantwortung des Dienstleisters erfolgt, eine Belieferung jederzeit binnen einer Stunde erfolgen kann und die Apotheke regelmäßig die Lagerbedingungen vor Ort überprüft. Eine Zuordnung der Ware zur Apotheke muss jederzeit möglich sein. Die Vereinbarung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

In urbanen Zentren werde ist es zunehmend herausfordernd, eine Lagerung von Arzneimitteln in den Betriebsräumen der Krankenhausapotheke zu ermöglichen, heißt es zur Begründung. „Lagerdienstleistungen sind in der Herstellung und Distribution von Arzneimitteln gängige Praxis und können eine Flexibilisierung der Bevorratung ermöglichen. Diese sollte den Krankenhäusern in beschränktem Umfang ermöglicht werden, sofern durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Lagerung qualitätsgesichert erfolgt und dies auch regelmäßig überprüft wird.“

Durch die Belieferung binnen einer Stunde werde das Kriterium der angemessenen Nähe so angewandt, wie es vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Zusammenhang mit klinikversorgenden Apotheken vorgegeben wurde. „Dies stellt sicher, dass eine zeitnahe Versorgung aus dem Lager auch bei unerwarteten Anfragen möglich ist.“

Die Pflicht zur apothekenspezifischen Zuordnung verhindere eine Vermischung von Waren verschiedener Apotheken. Eines gesonderten Rechts zur behördlichen Überwachung der Arzneimittellagerung bedürfe es nicht, da dieses sich aus der Überwachung der gewerblichen Lagerung gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ableite. „Daher ist eine Anzeigepflicht ausreichend.“

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