Arzneimittel zur Tabakentwöhnung werden von den Kassen erstattet. Verordnungsfähig sind nikotinhaltige nicht verschreibungspflichtige Präparate sowie Rx-Arzneimittel mit Vareniclin. Allerdings nicht in Kombination. Ob die Voraussetzungen gegeben sind, entscheiden die Verschreibenden. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht – auch nicht in Bezug auf die Höchstmenge. Für eingeloggte APOTHEKE ADHOC-Plus-Nutzer:innen steht ein Download zur Verfügung.
Wird in der Apotheke ein Muster-16 oder ein E-Rezept mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung vorgelegt, können diese zulasten der Kasse beliefert werden. Grundlage sind § 14a und Anlage IIa Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung haben gesetzlich Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde. Ärzt:innen führen dazu einen Test durch – den Fagerström-Test.
Aber auch Versicherte mit Grunderkrankungen und starker Abhängigkeit, die trotz Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht mit dem Rauchen aufhören, können die Arzneimittel verordnet bekommen – ebenso Schwangere.
Versicherte haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung sowie ausnahmsweise auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die verordnungsfähigen Wirkstoffe sind in der Anlage IIa AM-RL aufgeführt.
Anspruch besteht auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen für vorerst drei Monate. Dann wird die Zweckmäßigkeit einer weiteren Verordnung geprüft. Wird ein verordnetes Arzneimittel innerhalb der Frist nicht vertragen, kann auf ein anderes gewechselt werden. Ist die Therapie abgeschlossen, ist eine erneute Versorgung frühestens drei Jahre nach Abschluss der vorherigen Behandlung möglich.
Achtung: Arzneimittel mit den Wirkstoffen Bupropion und Cytisin sind nicht erfasst und gehören somit nicht zum Leistungskatalog. Sie gelten weiterhin als Lifestyle-Arzneimittel im Rahmen der Raucherentwöhnung.
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Versicherte müssen sich für ein evidenzbasiertes Tabakentwöhnungsprogramm anmelden. Dies ist sowohl digital – über Online-Programme oder DiGA – als auch in Präsenz – durch Verhaltenstherapien in Gruppen oder Einzelberatung – möglich. Wichtig ist nur, dass das Programm anerkannt und wissenschaftlich geprüft ist.
Apotheken haben keine Prüfpflicht, ob der/die Versicherte die Voraussetzungen zur Verordnung auf Rezept erfüllt. Dies liegt im Verantwortungsbereich der verschreibenden Person. Zudem besteht keine Prüfpflicht in Bezug auf die verordnete Menge, da keine Höchstmengen festgelegt sind.
Dieses und weitere Themen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Apotheken Umschau. Für weitere Beiträge besuchen Sie gern die APOTHEKE ADHOC-Rubrik „Apotheken Umschau“.
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