Die Kasse zahlt

Nikotinersatz: Was gilt bei der Kombi Pflaster und Kaugummi?

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Berlin -

Der Rauchstopp ist kein Lifestyle mehr. Die Kassen übernehmen die Kosten inzwischen auch für eine Nikotinersatztherapie. Diese kann die Entzugserscheinungen lindern und so die Raucherentwöhnung erleichtern. Doch was gilt, wenn Pflaster und Kaugummis kombiniert werden?

Wird dem Körper Nikotin entzogen, können Unruhe, Reizbarkeit, Schlafstörungen und Heißhunger die Entzugserscheinungen sein. Nikotinersatzpräparate können diese mindern. Welches Nikotinersatzpräparat das richtige ist, hängt von den individuellen Rauchgewohnheiten und Vorlieben jedes und jeder Einzelnen ab.

Nikotinpflaster

Transdermale therapeutische Systeme (TTS) – Nikotinpflaster – gibt es in zwei Varianten. Sie werden am Morgen auf die Haut geklebt und können das enthaltene Nikotin innerhalb von 16 oder 24 Stunden kontinuierlich abgeben. Nikotinpflaster sind in verschiedenen Wirkstärken erhältlich. Welche Stärke infrage kommt, hängt von der Anzahl der pro Tag gerauchten Zigaretten ab. Mit der höchsten Dosierung beginnen diejenigen, die mehr als 20 Glimmstängel täglich geraucht haben. Bis einschließlich 20 Zigaretten pro Tag wird mit der mittleren Dosierung begonnen. Nach etwa vier bis acht Wochen können die Pflaster schrittweise herunterdosiert werden, bis schließlich nach zwölf Wochen Schluss mit dem Kleben ist. Im Anschluss kann für weitere drei Monate auf Kaugummis und Co. zurückgegriffen werden. Nach sechs Monaten sollte der Rauchstopp allerdings erfolgreich vollzogen sein.

Ein Beispiel: Wer mehr als 20 Zigaretten täglich geraucht hat, kann über acht Wochen Pflaster zu 25 mg (16 Stunden) am Morgen aufkleben und am Abend entfernen. Dann wird herunterdosiert: zwei Wochen à 15 mg und zwei Wochen à 10 mg. Wer bis zu 20 Zigaretten täglich geraucht hat, beginnt mit acht Wochen zu 15 mg und fährt mit vier Wochen zu 10 mg fort.

Nikotinpflaster mit einer Beladungsmenge von 52,2 mg, 35 mg und 17,5 mg, die das Nikotin über einen Zeitraum von 24 Stunden freisetzen, können je Stärke über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen angewendet werden.

Kombi: Pflaster und Kaugummi

Wer Nikotinpflaster klebt, sollte zwar auf Zigaretten verzichten, aber eine Kombination mit oralen Nikotinersatzpräparaten ist möglich. Aber Vorsicht: Die maximale Nikotinzufuhr innerhalb von 24 Stunden von 64 mg darf nicht überschritten werden.

Beim Rauchstopp eignet sich zusätzlich zum Pflaster eine Kombi mit Kaugummi, Lutschtablette oder Spray. Über einen Zeitraum von 24 Stunden sollten mit einem Pflaster zu 25 mg/16 Stunden nicht mehr als 16 Kaugummis zu je 2 mg oder 15 Lutschtabletten zu je 2 mg oder 32 Sprühstöße des Sprays kombiniert werden.

Mit der Kombination zum Erfolg

Wer zum Rauchstopp Nikotinersatzpräparate miteinander kombiniert, erhöht die Wahrscheinlichkeit, sein Vorhaben erfolgreich umzusetzen. „Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person mit dem Rauchen aufhört, ist um 15 bis 36 Prozent größer, wenn sie Nikotinpflaster mit Kaugummis oder Lutschtabletten kombiniert, als bei der Anwendung einer Art der Therapie“, schreibt beispielsweise Öko-Test im Rahmen eines vergangenen Tests von Nikotinersatzpräparaten.

Zigarette versus Pflaster

Zigaretten geben beim Rauchen Nikotin innerhalb kürzester Zeit in das zentrale Nervensystem ab und es kommt zur Ausschüttung beziehungsweise Nikotinwirkung. Das Alkaloid besitzt psychoaktive, stimulierende, entspannende und angstlösende Eigenschaften und fördert die Ausschüttung von Serotonin und Dopamin und bindet an nicotinische Acetylcholinrezeptoren. Beim Pflaster wird die Substanz allerdings über die Haut resorbiert und gelangt so langsamer zum Gehirn. In der Folge werden bei der Nikotinersatztherapie nur geringere Plasmakonzentrationen erreicht. Allerdings halten die Effekte dafür länger an – Suchtattacke und Nikotinzufuhr sind voneinander entkoppelt.

Die Kasse zahlt

Versicherte haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung sowie ausnahmsweise auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die verordnungsfähigen Wirkstoffe sind in der Anlage IIa AM-RL aufgeführt.

Anspruch besteht auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen für vorerst drei Monate. Dann wird die Zweckmäßigkeit einer weiteren Verordnung geprüft. Wird ein verordnetes Arzneimittel innerhalb der Frist nicht vertragen, kann auf ein anderes gewechselt werden. Ist die Therapie abgeschlossen, ist eine erneute Versorgung frühestens drei Jahre nach Abschluss der vorherigen Behandlung möglich.

Nikotin:

  • alle marktverfügbaren Arzneimittel
  • sämtliche Wirkstärken
  • dazu gehören beispielsweise Pflaster, Kaugummis, Lutschtabletten, Spray
  • die Kombination nikotinhaltiger Arzneimittel ist möglich, wenn es sich um die Kombination von „Transdermalen Pflastern“ mit einer weiteren Darreichungsform handelt
  • die Kombination mit vareniclinhaltigen Arzneimitteln ist ausgeschlossen

Vareniclin

  • alle marktverfügbaren Arzneimittel
  • die Kombination mit nikotinhaltigen Arzneimitteln ist ausgeschlossen

Achtung, Arzneimittel mit den Wirkstoffen Bupropion und Cytisin sind nicht erfasst und gehören somit nicht zum Leistungskatalog und gelten weiterhin als Lifestylearzneimittel im Rahmen der Raucherentwöhnung.

 

Dieses und weitere Themen finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Apotheken Umschau. Für weitere Beiträge besuchen Sie gern die APOTHEKE ADHOC-Rubrik „Apotheken Umschau“.

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