Mit der Apothekenreform erhalten die Apotheken mehr Rechte beim Austausch von Arzneimitteln. So dürfen ab morgen nicht nur im Notdienst, sondern bereits ab dem frühen Abend im dringenden Fall die Darreichungsformen gewechselt werden.
Laut § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen die abgegebenen Arzneimittel den Verschreibungen und den damit verbundenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB V) entsprechen. Eine Ausnahme ist bislang in Abs. 5a nur für den Notdienst vorgesehen: Im Rahmen der Dienstbereitschaft dürfen Apothekerinnen und Apotheker „ein anderes, mit dem verschriebenen Arzneimittel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisches sowie in der Darreichungsform und pharmazeutischen Qualität vergleichbares Arzneimittel abgeben, wenn das verschriebene Arzneimittel nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich macht“.
Mit der Apothekenreform wurde diese Vorschrift minimal umformuliert: Demnach ist der Austausch „während der folgenden Zeiten“ möglich:
An den Zeiten ändert sich im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar nichts, da in dieser bislang auf § 23 ApBetrO („Dienstbereitschaft“) Bezug genommen wurde. Die Apotheke muss aber nicht mehr zwangsweise auch zum Notdienst eingeteilt sein.
Apotheken dürfen damit im Akutfall wochentags ab 18:30 Uhr und samstags ab 14 Uhr zwar nicht den Wirkstoff und die Dosierung wechseln, aber immerhin die Darreichungsform.
Allerdings gelten grundsätzlich weiterhin die Rabattverträge sowie die Vorschriften des Rahmenvertrags.
Hier gibt es jedoch ebenfalls eine Lockerung: Bis zum 1. Juli 2028 dürfen Apotheken Versicherte mit einem vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgen, wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Grundlage ist der mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) angepasste § 129 Abs. 4c SGB V.
Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, kann die Apotheke mit dem beliefern, was im Kommissionierer oder in der Schublade auf Lager ist, denn es darf das preisgünstigste in der Apotheke vorrätige aut-idem-konforme Arzneimittel abgegeben werden. Apotheken müssen somit nicht mehr prüfen, ob ein Arzneimittel gemäß Abgaberangfolge lieferbar ist, sondern können direkt auf das günstigste vorrätige Arzneimittel zurückgreifen.
Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel versorgt, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.