Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, dürfen Apotheken zeitlich befristet ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Zwar liefert die Abda Empfehlungen zur Dokumentation, weist jedoch darauf hin, dass die Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband noch andauert.
Gibt die Apotheke ein vorrätiges Arzneimittel ab, weil das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist, muss dies auf der Verordnung beziehungsweise im Abgabedatensatz dokumentiert werden. Laut Definition gilt ein Arzneimittel als vorrätig, wenn es in der Apotheke vorhanden ist. Das sind die Empfehlungen zur Dokumentation der Abda:
In beiden Fällen ist die Abweichung zu dokumentieren. Geeignet ist der Passus „Dokumentation ‚Abgabe eines vorrätigen AM, wenn kein Rabatt-AM vorhanden'“.
Technische Anpassungen werden aktuell nicht präferiert, sondern durch ergänzende Erläuterungen die Nutzbarkeit der bekannten Schlüssel sowohl beim Muster 16 als auch beim E-Rezept schlichtweg erweitert, heißt es. Und weiter: „Die Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband dauert noch an.“
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 die Apotheken Versicherte mit einem vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgen, wenn das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist. Grundlage ist das Apothekenverorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) und die damit erfolgte Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Apotheken haben bereits die Möglichkeit mit einem lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittel zu versorgen, wenn das rabattierte Präparat nicht verfügbar ist – neu ist, dass Versicherte unmittelbar versorgt werden können, und zwar mit einem vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittel versorgen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel versorgt, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.