Arzt entscheidet

Cannabisblüten/Homöopathie: BG zahlt weiter

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Berlin -

Cannabisblüten können nicht mehr zulasten der Kassen verordnet werden. Liegt jedoch ein Rezept mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Kostenträger vor, kann dieses weiterhin beliefert werden. 

Die Versorgung mit Cannabis in Form getrockneter Blüten sowie mit homöopathischen Arzneimitteln zulasten der DGUV ist unverändert möglich, bestätigt der Deutsche Apothekerverband (DAV).

Die Verordnungsfähigkeit liege in der gesetzlichen Unfallversicherung beim verordnenden Arzt. „Grundsätzlich dürfen alle zugelassenen Ärzte jedes in Deutschland zugelassene Arzneimittel verordnen, sofern es medizinisch indiziert ist und dem aktuellen medizinischen Standard entspricht“, so die DGUV. Für die Versorgung zulasten der DGUV gelte der Grundsatz der Heilbehandlung mit allen geeigneten Mitteln gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. „Da dieser Anspruch im Unfallversicherungsrecht primär am bestmöglichen Heilungserfolg und nicht am Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V ausgerichtet ist, entscheidet der behandelnde Arzt im Einzelfall eigenverantwortlich über die medizinische Eignung und Notwendigkeit der jeweiligen Therapie.“

Für Unfälle auf dem Arbeitsweg, im Betrieb oder im Fall einer Berufskrankheit ist die zugehörige Berufsgenossenschaft (BG) der Kostenträger. Für BG-Rezepte ist keine gesetzliche Zuzahlung zu leisten. Festbetragsaufzahlungen können jedoch anfallen, es sei denn, der Arzt nimmt einen entsprechenden Vermerk vor. Schon das Setzen des aut-idem-Kreuzes ist ausreichend. Grundlage ist § 5 Arzneiliefervertrag.

Zu Lasten der BG darf der Mediziner sowohl Heil- als auch Hilfsmittel verordnen. Rechtliche Grundlage ist §1 Arzneiliefervertrag: „Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten […] mit a. Arzneimitteln, b. Verbandmitteln sowie c. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Absatz 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“

Für Apotheken bedeutet das, sie dürfen sowohl verordnete verschreibungs- als auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche Präparate abgeben. Dazu zählen auch Verband- und Hilfsmittel sowie apothekenübliche Waren, inklusive Körperpflegemittel und Medizinprodukte.

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