120 Gramm pro Monat

Keine Blüten mehr: Cannabispatientin verklagt TK

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Berlin -

Was bis Juli noch normal war, wird seit August zur Zerreißprobe für sehr viele Menschen. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurden Cannabisblüten aus dem Leistungskatalog der Kassen gestrichen. Für Marguerite Arnold eine Katastrophe. Doch die an Dystonie erkrankte Frau will dies nicht hinnehmen und verklagt die Techniker Krankenkasse (TK) vor dem Sozialgericht in Frankfurt am Main. Denn eine Alternativtherapie komme für sie nicht in Frage. 

Arnold war US-Bürgerin mit einem deutschen Vater. Sie ist seit vielen Jahren schwerkrank und leidet seit 2007 an Dystonie. In der Vergangenheit probierte sie verschiedenste Therapien aus. In den USA etwa wurde sie mit Dronabinol behandelt, doch nur Cannabisblüten konnten die Symptome der Dystonie, eine seltene, schwere und fortschreitenden neurologische Bewegungsstörung, lindern. Die Einnahme anderer Arzneimittel seien wegen Allergien und Vorerkrankungen nicht möglich.

Drei Jahre stumm wegen Erkrankung

Der Wechsel zu Blüten sorgte etwa dafür, dass sie wieder sprechen konnte, nachdem sie dazu drei Jahre nicht fähig gewesen sei. Seit 18 Jahren wird sie mit Cannabisblüten behandelt, davon seit drei Jahren hierzulande, nachdem sie erfolgreich vor Gericht für ihre Einbürgerung gekämpft hatte. Täglich sei etwa ein Gramm THC nötig, das durch vier Gramm hochpotenter Cannabisblüten erreicht werde.

„Ohne die Kostenübernahme für Cannabisblüten steht mir keine medizinisch vertretbare Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung. Für mich lenkt das neue Gesetz die Behandlung nicht auf eine andere Therapie um – es beendet sie“, sagt die 59-Jährige. Von der Klage erhofft sie sich, dass die Blüten wieder erstattet werden.

Sticht Gesetzesänderung zugesagte Kostenübernahme?

Sie verfügt laut eigenen Angaben über eine unbefristete, bestandskräftige Genehmigung zur Kostenübernahme von Cannabisblüten. „Diese wurde nach einem zweijährigen Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst im Jahr 2023 erteilt und im Rahmen der Rezertifizierung im Januar 2025 ausdrücklich bestätigt.“ Das Gericht müsse klären, ob eine bereits individuell festgestellte medizinische Notwendigkeit allein durch eine spätere gesetzliche Änderung ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf, sagt sie.

Die Umsetzung der Neuregelung habe bereits zu erheblicher Rechtsunsicherheit und widersprüchlichen Reaktionen bei Ärztinnen und Ärzten, in Apotheken oder bei Krankenkassen geführt. Sie hätten unterschiedliche oder unvollständige Hinweise zur Behandlung bereits bestehender Patienten erhalten. „Dies hat bereits zu einer faktischen Unterbrechung der Behandlung geführt.“

Gegen das Grundgesetz

Die Neuregelung sei nicht mit dem Grundgesetz und dem Wirtschaftlichkeitsgebot vereinbar. Zudem widerspreche sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, wonach schwer erkrankten Patientinnen und Patienten der Zugang zu einer medizinisch notwendigen Behandlung auf Grundlage einer individuellen klinischen Beurteilung zu gewährleisten ist.

Zudem kritisiert Arnold, dass ihre Krankenkasse selbst am Tag vor der Gesetzesänderung die Patientinnen und Patienten nicht informiert hat. Auf den Internetseiten fehlten patientenbezogene Umsetzungshinweise. „Der Zustand war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift weiterhin unverändert.“ Die TK habe weiterhin den vor der Gesetzesänderung bestehenden Erstattungsanspruch für Cannabisblüten als fortgeltend beschrieben.

Monatliche Cannabis-Kosten von rund 1000 Euro

Selbst finanzieren kann Arnold ihre Medikation nicht. nicht in der Lage. „Ich bin nicht in der Lage, Cannabisblüten zu privaten Marktpreisen zu erwerben“, sagt sie. Die Cannabisblüten kosteten im Handel etwa 7,50 bis 8,50 Euro pro Gramm. „Bei ihrer verordneten monatlichen Dosis von 120 Gramm würde ein privater Erwerb etwa 900 bis 1020 Euro kosten.“

Gesetzlich Versicherte haben seit dem 30. Juli keinen Anspruch mehr auf die Erstattung von Rezepten über Cannabisblüten. Grundlage für den Ausschluss ist die Neufassung des § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB V), die mit der Verkündung des BStabG am 29. Juli im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Was bleibt, ist der Anspruch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei gilt für Neupatientinnen und -patienten auch noch die Vorgabe, zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel zu unternehmen.

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