Die EU-Kommission gibt grünes Licht für den letzten Teil der Apothekenreform. Die Brüsseler Behörde gibt sich mit den Streichungen, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgenommen hatte, zufrieden.
„Die Dienststellen der Kommission halten die Antwort der deutschen Behörden insoweit für zufriedenstellend, als diese mitteilen, dass sie beabsichtigen, die Bestimmungen von § 9a und § 10 Abs. 4 der Arzneimittelhandelsverordnung sowie die entsprechenden Bestimmungen der Apothekenbetriebsverordnung aus dem benannten Entwurf zu streichen“, heißt es in der Stellungnahme aus Brüssel. „Die Dienststellen der Kommission verstehen die Antwort der deutschen Behörden dahingehend, dass – nach den Änderungen im benannten Entwurf – die Verantwortung für die Qualität und Wirksamkeit versandter Arzneimittel vollständig bei der versendenden Apotheke verbleiben soll und die vorgeschlagenen Anforderungen, die die Logistikunternehmen unmittelbar betroffen hätten, gestrichen wurden.“
Im ursprünglichen Verordnungsentwurf waren eigentlich schärfere Temperaturkontrollen beim Versand von Arzneimitteln angedacht, die auch die Transportdienstleister in die Pflicht nehmen sollten. Doch die EU-Kommission äußerte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme und drohte mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Als Reaktion auf die Kritik aus Brüssel wurden viele der Punkte ersatzlos gestrichen.
Beibehalten werden soll aber, dass im Rahmen einer risikobasierten Transportplanung die versendende Apotheke eine für das jeweilige Arzneimittel geeignete Transportverpackung auswählen soll. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel soll außerdem klargestellt werden, dass diese nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert werden dürfen. Eine besondere Pflicht zur Kühlung soll zudem weiterhin für kühlpflichtige und kühlkettenpflichtige Arzneimittel vorgegeben werden. Außerdem soll im Sinne der Arzneimittelsicherheit eine solche Möglichkeit zur Ahndung von Verstößen ergänzt werden.
Die Verordnung kann aber nur dann in Kraft treten, wenn die vom Bundesrat geforderten Änderungen umgesetzt und in den Verordnungstext aufgenommen werden.
Unter anderem sollen mit der Verordnung handelsübliche Skonti auf Rx-Arzneimittel wieder erlaubt werden. Außerdem soll durch die Verordnung die Verhandlungslösung ab dem 1. Januar 2028 etabliert werden. Verhandelt werden soll sowohl über den relativen Anteil als auch über das Fixum. Bei den Verhandlungen sollen unter anderem die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigt werden.
Beim Austausch von nicht verfügbaren Arzneimitteln soll ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent sowie die Umsatzsteuer vergütet werden. Für die Abgabe von Rx-Arzneimitteln nach §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes soll der Aufwand mit bis zu 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer vergütet werden.
Mit der Verordnung sollen die Apotheken mehr Flexibilität hinsichtlich der Öffnungszeiten bekommen. Damit sollen insbesondere Apotheken in ländlichen Regionen ihre Geschäftszeiten besser an den Bedarf vor Ort anpassen können. In der Zeit von Montag bis Freitag sollen Apotheken für jeweils mindestens sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten geöffnet haben.
Die Einteilung der Apotheken zu Notdiensten durch die zuständigen Behörden der Länder bleibt bestehen. Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft können Apotheken durch die zuständige Behörde für die Dauer der Mittwochnachmittage, am 24. Dezember und am 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreit werden, „wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, die im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf, sichergestellt ist“.
Auch Zweigapotheken sollen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr Notdienste machen können. In ländlichen Räumen werden zudem für Zweigapotheken Anforderungen an die Vorhaltung von Räumen gegenüber dem bestehenden Recht reduziert. Außerdem soll es diesen ermöglicht werden, Rezepturen durch Apotheken des gleichen Filialverbunds herstellen zu lassen. In Filialverbünden soll künftig nur noch ein Labor vorgehalten werden müssen.