Pharmaziestudium

Klausur vergeigt – Studentin klagt auf 6. Anlauf

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Berlin -

Fünfmal war eine Pharmaziestudentin aus Bonn im Fach „Anorganische Analytik“ schon durchgefallen, doch vor Gericht klagte sie auf eine weitere Chance: Zweimal sollte sie nach ihrer Vorstellung noch zur Klausur antreten dürfen. Doch das Verwaltungsgericht Köln (VG) ging nicht darauf ein.

Im März 2021 war die Studentin erstmals zur Klausur im Fach „Allgemeine und analytische Chemie anorganischer Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe“ angetreten, wegen Corona zählte der fehlgeschlagene Freiversuch nicht. Doch auch in den drei darauffolgenden Jahren nahm sie erfolglos an der Klausur teil. Weil laut Studien- und Prüfungsordnung maximal drei Wiederholungen vorgesehen sind, teilte ihr die Uni daraufhin mit, dass ein weiterer Anlauf nicht mehr möglich sei.

Dagegen zog die Studentin vor Gericht. Die beiden Prüfungen im August 2024 seien verfahrens- und bewertungsfehlerhaft. Sie führte gleich eine ganze Reihe an Beanstandungen ins Feld: Die Prüfungen seien teilweise im Multiple-Choice-Verfahren (MC) durchgeführt worden, sodass es hier etwa auf die Mindestteilnehmerzahl ankomme. Weiterhin hätten die Prüfer die Bewertungen nicht hinreichend begründet. Bei einer Frage habe sie lediglich vier von fünf möglichen Punkten erhalten, obwohl sie diese vollständig korrekt beantwortet habe. Auch sei das Zweiprüferprinzip nicht eingehalten worden. Schließlich sei es beim letzten Anlauf durch die Aufsichtskontrollen, ihre nahezu durchgängig während der Prüfung weinende Sitznachbarin und ein minutenlang klingelndes Mobiltelefon zu Lärmbelästigungen gekommen.

Zusätzlichen Druck auf Studentin ausgeübt?

Bedenklich sei zudem, dass sie das Ergebnis bereits drei Stunden nach der Prüfung erhalten habe, obwohl zuvor angekündigt worden sei, dass sich die Korrektur aufgrund von Personalmangel erheblich verzögern werde. Und im Übrigen hätten die Verantwortlichen selbst dafür gesorgt, dass ihre Nervosität so sehr gestiegen sei, dass sie stark verunsichert gewesen sei: So sei ihr am Morgen vor der Prüfung per Mail mitgeteilt worden, dass es sich um ihren letzten Prüfungsversuch handele. Kurz vor der Prüfung habe ein Professor dann noch den Satz geäußert: „Man munkelt ja, dass der zweite Termin schwerer ist als der erste, aber schauen wir doch mal, ob das wirklich so ist.“ Dies habe zusätzlichen Druck auf sie ausgeübt.

Das Gericht wies die Klage schon aus formalen Gründen ab: Der Widerspruch habe sich nur gegen den Nichtbestehensbescheid gerichtet, nicht aber gegen die Bewertung der beiden Klausurarbeiten. Diese seien nach Ablauf der Frist nicht mehr zu beanstanden.

Die Klage sei aber auch unbegründet: Die MC-Fragen hätten gerade einmal 13 Prozent der Gesamtbewertung ausgemacht und damit weniger als die für kleine Studierendengruppen vorgesehene Obergrenze von 20 Prozent.

Keine Verstöße gegen die Gebote der Fairness

Auch seien seitens der Verantwortlichen keine Verstöße gegen die Gebote der Fairness und der Sachlichkeit festzustellen. Die morgendliche Mail sei sachlich formuliert gewesen; das übliche Anschrieben dient laut der Dozentin dazu, den Studierenden die besondere Lage zu verdeutlichen. „Eine mit der Wahrnehmung des Letztversuchs möglicherweise empfundene Drucksituation gehört zu den üblichen Gegebenheiten einer entsprechenden Prüfungssituation und darf den Prüflingen zugemutet werden. Ein Anspruch darauf, von sachlichen und zutreffenden Informationen über die Prüfungssituation verschont zu bleiben, existiert nicht“, so das Gericht.

Alle weiteren Beanstandungen hätten bereits vor Ort bei den Verantwortlichen geltend gemacht werden müssen. Nur so könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhindert werden, dass ein Prüfling zunächst das Prüfungsergebnis abwartet und sich bei ungünstigem Ausgang eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Außerdem müsse der Prüfungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel zu prüfen und zu beheben – und zwar auch dies zum Zweck der Wahrung der Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen.

Im Übrigen seien die angeblichen Lärmbelästigungen nicht nachzuvollziehen. Weder hatte jemand die Sitznachbarin weinen noch ein Handy minutenlang klingeln gehört. Und auch Ausweiskontrollen während der laufenden Bearbeitungszeit seien üblich und „aus diesem Grunde schon nicht geeignet, die Konzentration eines durchschnittlichen Prüflings nicht nur unerheblich zu erschweren und ihn dadurch abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen“.

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