Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland hat aufgrund einer aktuellen Beschwerde über die häufigsten Probleme beim Online-Kauf von Arzneimitteln aufgeklärt. Vom Kauf kühlpflichtiger Medikation im Versandhandel rät das EVZ Deutschland dabei allerdings nicht grundsätzlich ab.
„Versandapotheken sind aus dem europäischen Gesundheitsmarkt nicht mehr wegzudenken. Sie bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern eine große Auswahl an Produkten, häufig attraktive Preise und eine bequeme Lieferung nach Hause“, leitet das EVZ ein. Allerdings zeige eine aktuelle Beschwerde einer Privatperson hinsichtlich eines kühlpflichtigen Arzneimittels, dass man auch beim Online-Kauf von Arzneimitteln häufig von ähnlichen Problemen geplagt sei wie im Online-Handel insgesamt – etwa bei der Zustellung, der Kommunikation mit dem Händler oder der Abwicklung einer Reklamation. In einer aktuellen Meldung klärt das EVZ Deutschland über die Rechte der Verbraucher:innen auf.
„Ein kühlpflichtiges Medikament, das mitten im Hochsommer nicht der Empfängerin, sondern einem Nachbarn zugestellt wurde, führte zu einer Beschwerde beim Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland“, berichtet das Verbraucherzentrum. Die Verbraucherin habe ihr Paket erst einige Stunden nach der Zustellung erhalten, zu diesem Zeitpunkt sei die vorgeschriebene Kühlkette bereits unterbrochen gewesen. Die Versandapotheke habe der Kundin zwar bestätigt, dass das Medikament nicht mehr verwendet werden dürfe, und die Kundin zudem aufgefordert, es zu vernichten. „Trotzdem sollte sie das Produkt bezahlen.“
Der Fall zeige, dass die Bestellungen bei Versendern ähnliche Risiken bergen wie das Einkaufen bei anderen Online-Shops – wie etwa eine fehlerhafte Zustellung, die Beschädigung der Ware oder Probleme in der Kommunikation mit dem Händler. Was aber bei Kleidung, Haushaltswaren oder Büchern vor allem ärgerlich sei, könne beim Medikamentenkauf bei Online-Apotheken im schlimmsten Fall gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben.
„Versandapotheken innerhalb der Europäischen Union sind eine sichere und für viele Verbraucherinnen und Verbraucher praktische Möglichkeit, Arzneimittel zu beziehen. Kommt es jedoch zu Problemen bei der Lieferung oder der Abwicklung, gelten auch hier die Regeln des Verbraucherrechts“, erklärt Sabine Blanke, Juristin im EVZ Deutschland.
Um Risiken einzudämmen, rät das EVZ Deutschland, auf Qualitätsmerkmale bei der Shop-Wahl zu achten. „Der Online-Kauf von Arzneimitteln innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich sicher und stellt für viele Verbraucherinnen und Verbraucher eine Alternative zur Apotheke vor Ort dar“, heißt es in der Mitteilung. Wichtig sei jedoch, nur bei offiziell zugelassenen Versandapotheken zu bestellen, denn diese werden von den zuständigen Behörden ihres Landes überwacht und müssten strenge gesetzliche Vorgaben einhalten.
Ob eine Online-Apotheke dazu gehört, sei am gemeinsamen EU-Sicherheitslogo zu erkennen, das auf jeder Internetseite gut sichtbar eingebunden sein muss. Ein Klick auf das Logo führe zum offiziellen Register der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde. Dort lasse sich überprüfen, ob der Online-Shop tatsächlich zum Versand von Arzneimitteln berechtigt ist.
„Von Angeboten über dubiose Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Internetseiten ohne EU-Sicherheitslogo sollten Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen unbedingt Abstand nehmen. Hier besteht ein erhöhtes Risiko, auf illegale Anbieter oder gefälschte Arzneimittel zu stoßen“, betont das EVZ Deutschland.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern zudem Arzneimittel, die gekühlt transportiert werden müssen. Werde die vorgeschriebene Kühlkette unterbrochen, könne nicht nur die Qualität und Wirksamkeit des Medikaments beeinträchtigt werden, sondern sogar die Gesundheit gefährdet sein. Solche Arzneimittel sollten nicht mehr verwendet werden und müssten leider oft entsorgt werden.
„Die Versandapotheke ist für den sicheren Transport verantwortlich. Wer es gewohnt ist, Pakete ‚an einem sicheren Ort‘, wie etwa auf der eigenen Terrasse, abstellen zu lassen, sollte nicht vergessen, diese Genehmigung vor der Bestellung kühlpflichtiger Waren zu widerrufen, damit das Medikament nicht zwischen den Blumentöpfen landet“, rät das EVZ Deutschland.
Auch beim Online-Handel mit Medikamenten bestehe das Widerrufsrecht, wobei Ausnahmen für individuell hergestellte Medikamente oder bereits geöffnete Ware gelten könnten. Wird ein Medikament beschädigt oder nicht mehr verwendbar geliefert, stellen sich Kunden dennoch oft die Frage, ob sie es trotzdem bezahlen müssten.
„Grundsätzlich gilt: Kommt das Medikament beschädigt, geöffnet oder ungekühlt an, können Verbraucherinnen und Verbraucher Rechte wegen mangelhafter Lieferung geltend machen“, erklärt das Verbraucherzentrum. Verbraucher sollten das Problem dabei gut dokumentieren und unverzüglich dem Händler melden. Zudem sollte das Medikament bis zur Klärung der Angelegenheit im Kühlschrank aufbewahrt werden.
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