Mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurden Cannabisblüten aus der Erstattung gestrichen. Für viele Betroffene kommt das Aus mitten in der Therapie. Während bereits erste Klagen laufen, erklärt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Georg Kippels (CDU), warum diese Patientinnen und Patienten weiter von der Leistung ausgeschlossen bleiben sollen.
Der Linke-Abgeordnete Ates Gürpinar wollte von der Bundesregierung wissen, ob Patientinnen und Patienten, die vor Inkrafttreten des BStabG Cannabisblüten verordnet und von der Kasse erstattet bekommen haben, ein Bestandsschutz bestehe. Kippels verneinte dies. „Seit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 können Cannabisblüten in unverändertem Zustand sowie in Zubereitungen nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.“
Dieser Leistungsausschluss gilt laut Kippels auch für bereits begonnene Therapien. Begründet werde der Ausschluss unter anderem mit der größeren Suchtgefahr, die insbesondere bei einer Dauertherapie bestehen könne, sowie mit der bislang unzureichenden Evidenz hinsichtlich der Wirksamkeit von Cannabisblüten gegenüber anderen cannabishaltigen Arzneimitteln in Form von randomisiert kontrollierten Studien, heißt es in seiner Antwort.
Therapiealternativen mit anderen cannabishaltigen Arzneimitteln blieben weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig. „Eine Umstellung der Therapie kann dabei sowohl auf cannabishaltige Fertigarzneimittel, auf Zubereitungen, sofern für deren Herstellung keine Cannabisblüten verwendet werden (Cannabinoid-haltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen) oder auf Cannabinoid-haltige Stoffe in unverändertem Zustand erfolgen.“
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