FAM nicht immer Vorrang

GKV/KBV: Update zur Cannabisversorgung

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Berlin -

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben Empfehlungen zur Verordnungsfähigkeit von Cannabisarzneimitteln aufgrund der Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) erarbeitet. Seit 30. Juli sind Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig. Die Kassen hatten zugesagt, an einer kurzfristigen Lösung zu arbeiten. 

GKV und KBV empfehlen folgenden Umgang für die Versorgung von Cannabis-Patientinnen und-Patienten:

  • Beim Wechsel von Cannabisblüten auf Extrakte gelten die regulären Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Genehmigung beziehungsweise genehmigungsfreien Verordnung.
  • Der gesetzliche Vorrang von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln gilt nur innerhalb des jeweils zugelassenen Anwendungsgebiets.
  • Der gesetzliche Vorrang von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln gilt nur für Neupatient:innen.
  • Im Fall von Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit ist der 6-Monats-Zeitraum für den vorrangigen Einsatz von Cannabis-haltigen Fertigarzneimitteln entsprechend zu verkürzen.

Die Regelungen ermöglichen eine schnellere Versorgung, vor allem für Bestandspatient:innen, die von Blüten umgestellt werden müssen, weil diese nicht mehr erstattet werden.

Wer hat Anspruch?

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:

  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und
  • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen Cannabis-haltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die aber nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist.

Genehmigung vor Behandlungsstart

Bevor Patient:innen erstmals versorgt werden, ist eine Genehmigung bei der Kasse einzuholen. Der Antrag muss begründet sein und nachvollziehbar machen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ablehnung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Fristen

Für die Dauer der Bearbeitung gelten unterschiedliche Fristen. Kassen haben in der Regel zwei Wochen Zeit, es sei denn, es ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich. Dann wird der Kasse ein Zeitraum von vier Wochen gewährt. Drei Tage haben die Kassen Zeit, wenn Cannabisverordnungen in der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung oder bei ambulanter Fortführung einer stationär begonnenen Cannabistherapie vorliegen.

Bei Folgeverordnungen, einem Arztwechsel, Dosisanpassungen oder einem Wechsel von Blüten oder Cannabisextrakten zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität ist keine Genehmigung einzuholen, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Außerdem entfällt für verschiedene Fachgruppen der verpflichtende Genehmigungsvorbehalt. Dazu gehören die Fachbereiche Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Geriatrie.

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