Urteil in Leipzig

Cannabisblüten: Sozialgericht weist Patientenklage ab

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Berlin -

Seit dem 31. Juli gibt es keine Cannabisblüten mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das hat das Sozialgericht (SG) Leipzig mit einem Eilbeschluss entschieden. Zuvor hatte es eine ähnliche Entscheidung in Frankfurt gegeben.

Seit 2018 hatte der gegen seine Kasse klagende Patient Cannabisblüten zur Behandlung seiner chronischen Schmerzerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung verschrieben bekommen. Er hatte hierfür eine Genehmigung nach § 31 Absatz 6 SGB V in der alten Fassung erhalten, wonach es in bestimmten Ausnahmefällen möglich war, auch Cannabisblüten auf Kosten der GKV zu verordnen, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung stand und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestand.

Nachdem die Gesetzesänderung am 31. Juli in Kraft getreten war, hob die Krankenkasse die ursprüngliche Genehmigung auf und teilte dem Versicherten mit, dass er seinen Arzt wegen einer Medikamentenumstellung konsultieren müsse.

Hiergegen wandte sich der Versicherte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Fortführung der bisherigen Blütentherapie erreichen wollte. Seiner Auffassung nach umfasst die Gesetzesänderung bereits begonnene Therapien nicht. Die Aufhebung der bisherigen Bewilligung sei rechtswidrig: Durch die Streichung der Blütentherapie könne er in eine ausweglose Situation geraten, weil es ihm wegen einer Allergie nicht möglich sei, auf andere Präparate umzusteigen.

Das SG wies den Antrag ab. Der Gesetzgeber habe die bisherige Fassung des § 31 Abs. 6 SGB V verändern dürfen und insbesondere auf Fehlentwicklungen in der Therapie mit Cannabisblüten und Cannabisprodukten reagieren dürfen. Auch das gesetzgeberische Ziel der Kosteneinsparung in der GKV sei zulässig.

Aus der früheren Genehmigung könnten keinerlei Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden, weil diese ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass eine Rechtsänderung zu einer neuen Prüfung führen werde. Die neue Gesetzesfassung erlaube keine Verordnung von Cannabisblüten mehr und es liege auch kein Ausnahmetatbestand einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung vor, die ganz ausnahmsweise auch außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegende Leistungen rechtfertigen könnte.

Mit den vorgelegten medizinischen Attesten habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Umstellung seiner Medikation in eine Lebensgefahr oder eine vergleichbare Situation geraten könne. Es könne eine Umstellung auf ein oral einzunehmendes Cannabisextrakt erfolgen.

Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) zu.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurden Cannabisblüten aus § 31 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) gestrichen. Daher sind nur noch Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon verordnungsfähig.

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