Der AOK-Bundesverband und der BKK-Dachverband haben bereits mitgeteilt, dass es keine Übergangsregelung für Cannabispatient:innen geben wird. Nun stellt auch die Barmer klar: Apotheken werden nur vergütet, wenn das Rezept vor dem Stichtag vorgelegt wurde.
„Seit dem 30. Juli 2026 gehören Cannabis-Blüten nicht mehr zum Leistungsumfang der GKV“, teilt ein Barmer-Sprecher mit. „Eine Vergütung der Apotheke kann nur dann erfolgen, wenn das entsprechende Rezept vor dem 30. Juli 2026 vom Versicherten in der Apotheke vorgelegt worden ist.“ Somit gibt es keine Kulanzregelung seitens der Kasse, beispielsweise für Bestandspatient:innen.
Grundlage für den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten ist die Neufassung des § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB V), die mit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) am 29. Juli im Bundesgesetzblatt wirksam geworden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist.
Gesetzlich Versicherte haben somit nur noch Anspruch auf die Versorgung mit Cannabisextrakten in standardisierter Qualität und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. „Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für die Verordnungen, die vor dem 30.07.2026 ausgestellt, aber erst danach in der Apotheke eingelöst werden“, teilte die Abda vor wenigen Tagen mit. „Bei der Abgabe von Cannabisblüten ab dem 30.07.2026 zulasten der GKV ist ein Retaxationsrisiko nicht ausgeschlossen.“ Die Verkehrsfähigkeit von Cannabisblüten bleibt von der Neuregelung unberührt. Privatrezepte über Cannabisblüten kann die Apotheke weiterhin beliefern.