Keine Übergangsfrist

BKK: Kein Ermessensspielraum bei Cannabis

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Berlin -

Wer gestern sein Cannabis-Rezept nicht eingelöst hat, wird heute selbst zur Kasse gebeten. Eine Übergangsregelung sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) nicht vor – auch nicht für bestehende Therapien. Dass die Kassen zudem keinen Ermessensspielraum haben, stellt der BKK Dachverband klar. 

Seit heute sind Cannabisblüten keine Leistung der Kassen mehr. Grundlage ist die Neufassung von § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) durch das BStabG. „Der Gesetzgeber hat hierbei auf eine Übergangsfrist verzichtet. Das bedeutet: Die neue Rechtslage gilt ab dem Inkrafttreten und auch für laufende Therapien“, teilt ein Sprecher des BKK Dachverbandes mit.

„Für die Krankenkassen gibt es demnach auch keinen Ermessensspielraum. Sie müssen ab sofort nach geltendem Recht handeln.“ Ein Anspruch bestehe für Versicherte daher nicht mehr, sodass Ärzt:innen Cannabis-Blüten auch nicht mehr zulasten der GKV verordnen und Apotheken diese seit heute auch nicht mehr zulasten der Krankenkassen abgeben dürfen. „Für die betroffenen Patientinnen und Patienten bedeutet das: Wurde ein Rezept über Cannabisblüten noch gestern in der Apotheke eingelöst, hatte die Person schlichtweg Glück – die Regelung griff zu diesem Zeitpunkt noch nicht.“ Betroffene könnten mit den behandelnden Ärzten über mögliche Alternativen sprechen.

Nach den neuen Vorgaben haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nur noch Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Demnächst könnte mit Exilby ein weiteres Präparat mit der Indikation chronischer Kreuzschmerz hinzukommen.

Voraussetzung ist, dass:

  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und
  • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Die Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die aber nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist.

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