„Erstattung wäre nicht sachgerecht“

AOK: Ärzte sollen Cannabis-Patienten umstellen

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Berlin -

Der AOK-Bundesverband gewährt keine Übergangsfrist für die Erstattung von Cannabisblüten. Eine Abrechnung von Medizinalcannabis auf Kosten der Kassen sei „nicht mehr sachgerecht“, teilt eine Sprecherin auf Nachfrage mit. Patient:innen sollen Arztrücksprache halten. 

„Mit dem Wegfall der Leistungspflicht für Cannabisblüten sehen wir eine Abrechnung zu Lasten der GKV als nicht mehr sachgerecht an“, so die Sprecherin. „Darum empfehlen wir unseren Versicherten, Kontakt zu der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt aufzunehmen, um über die weitere Therapie zu entscheiden.“

Auch der BKK Dachverband sieht keinen Spielraum für eine Verlängerung der Erstattung von Verordnungen, die vor dem 30. Juli ausgestellt wurden. „Der Gesetzgeber hat hierbei auf eine Übergangsfrist verzichtet. Das bedeutet: Die neue Rechtslage gilt ab dem Inkrafttreten und auch für laufende Therapien“, teilt ein Sprecher des BKK Dachverbandes mit.

„Für die Krankenkassen gibt es demnach auch keinen Ermessensspielraum. Sie müssen ab sofort nach geltendem Recht handeln.“ Ein Anspruch bestehe für Versicherte daher nicht mehr, sodass Ärzt:innen Cannabisblüten auch nicht mehr zulasten der GKV verordnen und Apotheken diese seit heute auch nicht mehr zulasten der Krankenkassen abgeben dürfen. „Für die betroffenen Patientinnen und Patienten bedeutet das: Wurde ein Rezept über Cannabisblüten noch gestern in der Apotheke eingelöst, hatte die Person schlichtweg Glück – die Regelung griff zu diesem Zeitpunkt noch nicht.“ Betroffene könnten mit den behandelnden Ärzt:innen über mögliche Alternativen sprechen.

Von heute auf morgen ist die Erstattung von Cannabisblüten gestrichen worden, die Änderung trat am Tag der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilierungsgesetzes (BStabG) am 30. Juli in Kraft. Eine Übergangsfrist, wie es sie bei homöopathischen Arzneimitteln gibt, enthält das Gesetz nicht. Versicherte haben zwar seit Donnerstag keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit homöopathischen Arzneimitteln, aber die Kostenübernahme als Satzungsleistung ist erst ab 1. Januar 2027 verboten.

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