Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einige Neuerungen treten bereits morgen in Kraft – darunter die Streichung der Erstattung von Cannabisblüten. Für Homöopathie gibt es eine Übergangsregelung.
Ab morgen fallen Cannabisblüten aus dem Erstattungskatalog der Krankenkassen. Demnach haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nur noch Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn:
Die Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Krankenkasse, die aber nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist. Die Zustimmung ist auch nicht erforderlich, wenn die Behandlung von einer oder einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bestimmten Fachärztin oder Facharzt verordnet wird. Die Genehmigung ist vor Beginn zu erteilen.
Damit werden Cannabisblüten zur Selbstzahlerleistung und nur noch auf Privatrezept verordnet.
Auf Homöopathie und Anthroposophie haben Versicherte ab morgen keinen Anspruch. Aber aus der Satzungsleistung fallen die Produkte erst ab Januar 2027.
Ab Januar 2027 steigt die Zuzahlung um 50 Prozent. Versicherte zahlen mindestens 7,50 Euro je Arzneimittel. Die Obergrenze liegt im neuen Jahr bei 15 Euro. Die maximalen Zuzahlungen für Hilfsmittel werden ebenfalls von 10 auf 15 Euro angehoben.
Der Kassenabschlag wird von bisher 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht.
Verbandmittel werden neu definiert. „Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu einer der in Satz 1 genannten Eigenschaften …
1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt,
2. Wundexsudat oder Gerüche bindet,
3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oder atraumatisch wechselbar ist oder
4. antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt.“
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind noch bis Jahresende erstattungsfähig.
Die Neuerungen zur Teil-AU treten erst ab Juli 2028 in Kraft. Beschlossen sind die Einführung einer Teilkrankschreibung und eines Teilkrankengeldes. Arbeitnehmende können in drei Stufen teilarbeitsfähig sein – zu 25, 50 und 75 Prozent. Die Möglichkeit der Teilarbeitsfähigkeit soll für Versicherte mit nicht nur geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit gegeben werden. Die Betroffenen sollen Teilkrankengeld erhalten. Die Einzelheiten soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegen.
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