Bestandspatienten

Cannabis-Erstattung: Kassen suchen Lösung

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Berlin -

Cannabispatient:innen müssen seit gestern ihre Therapie selbst bezahlen, denn Blüten werden nicht mehr erstattet. Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob es eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Kassen für Bestandspatient:innen geben wird, ist noch offen – die Abstimmungen laufen. 

Seit dem 30. Juli können Apotheken Verordnungen über Medizinalcannabis nicht mehr zulasten der Kasse abrechnen – auch dann nicht, wenn das Rezept formal noch gültig ist. Denn die Erstattung endete am Tag nach der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG). Zwar sieht das Gesetz keine Übergangslösung vor, doch Patient:innen können noch hoffen, dass es für vor dem 30. Juli ordnungsgemäß ausgestellte Kassenrezepte Ausnahmen geben wird.

Der Umgang mit Bestandspatient:innen ist aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ein noch offener Punkt. „Der GKV-Spitzenverband, die Krankenkassen und die weiteren betroffenen Verbände und Institutionen sind sich der offenen Fragen bei der Auslegung der gesetzlichen Neuregelungen für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln bewusst“, teilt ein Sprecher mit. „Wir befinden uns daher bereits in Abstimmung mit den relevanten Institutionen, um zügig eine möglichst einheitliche Interpretation zu entwickeln und dann auch zu kommunizieren.“

BKK sieht keinen Spielraum

Der BKK Dachverband hatte den Versicherten eine Absage erteilt. Die Kassen hätten keinen Ermessensspielraum, stellte ein Sprecher klar. „Der Gesetzgeber hat hierbei auf eine Übergangsfrist verzichtet. Das bedeutet: Die neue Rechtslage gilt ab dem Inkrafttreten und auch für laufende Therapien.“

„Für die Krankenkassen gibt es demnach auch keinen Ermessensspielraum. Sie müssen ab sofort nach geltendem Recht handeln.“ Ein Anspruch bestehe für Versicherte daher nicht mehr, sodass Ärzt:innen Cannabisblüten auch nicht mehr zulasten der GKV verordnen und Apotheken diese seit heute auch nicht mehr zulasten der Krankenkassen abgeben dürfen. „Für die betroffenen Patientinnen und Patienten bedeutet das: Wurde ein Rezept über Cannabisblüten noch gestern in der Apotheke eingelöst, hatte die Person schlichtweg Glück – die Regelung griff zu diesem Zeitpunkt noch nicht.“ Betroffene könnten mit den behandelnden Ärzt:innen über mögliche Alternativen sprechen.

Nach den neuen Vorgaben haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nur noch Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.

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