Versicherte haben keinen Anspruch mehr auf die Versorgung mit homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln. Das gilt auch, wenn für Kinder und Jugendliche ein Rezept vorgelegt wird. Zudem besteht ein Retax-Risiko bei Homöopathieverträgen des Deutschen Apothekerverbands (DAV).
Nach Veröffentlichung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Dazu gehört der Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus dem GKV-Leistungsumfang seit dem 30. Juli. Wird in der Apotheke ein Kassenrezept vorgelegt, kann dieses nur noch als Privatrezept beliefert werden.
Nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden. Außerdem besteht Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche gibt es nicht.
Außerdem ist festgelegt, dass homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen ab dem 1. Januar 2027 keine zusätzlichen Satzungsleistungen der Kassen mehr sein können.
Zum Hintergrund: Zwischen homöopathisch tätigen Ärzt:innen, einzelnen Kassen und dem DAV wurden Verträge zur klassischen Homöopathie in Kooperation mit Apotheken geschlossen. Diese beruhen auf den Regelungen zur besonderen Versorgung nach §§ 140 ff. SGB V – allen voran § 140a SGB V.
Auch wenn es sich bei den Selektivverträgen nicht „lediglich“ um Satzungsleistungen handelt, stehen die apothekerlichen Leistungen unmittelbar im Zusammenhang mit der homöopathischen ärztlichen Behandlung und der Versorgung mit homöopathischen Arzneimitteln. „Auch der vertragliche Rahmen der besonderen Versorgung kann keine Vergütung von Leistungen aufrechterhalten, soweit deren Erstattungsfähigkeit durch die gesetzliche Neuregelung ausgeschlossen ist“, heißt es von Apothekerverbänden.
Daher sei davon auszugehen, dass die Vergütung der Leistungen der Apotheke im Rahmen der bestehenden Homöopathieverträge seit dem 30. Juli nicht mehr beansprucht werden kann, wenn diese Leistungen an die Erstattung homöopathischer Arzneimittel oder homöopathischer Leistungen zu Lasten der Kassen anknüpfen. Spätestens zum neuen Jahr können die Verträge nicht fortgeführt werden.
Die Konsequenzen:
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