Mit der Apothekenreform wurden die Öffnungszeiten zwar nicht – wie zwischenzeitlich geplant – ins freie Ermessen der Inhaberinnen und Inhaber gestellt. Doch statt fester Öffnungszeiten ist nun nur noch eine Mindestbetriebszeit von sechs Stunden am Tag vorgesehen. Das eröffnet neue Möglichkeiten, in einigen Fällen muss aber auch neu gedacht werden.
Bislang waren in § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) feste Öffnungszeiten vorgesehen: Lediglich während bestimmter Zeiten durften die Behörden die Apotheken von der ständigen Dienstbereitschaft befreien. Umgekehrt ergab sich daraus, dass jeder Betrieb wochentags von 8 bis 18 Uhr und samstags von 8 bis 14 Uhr geöffnet haben musste.
Neu lautet die Vorgabe: „Die zuständige Behörde befreit die übrigen Apotheken, die nicht zum Notdienst […] eingeteilt und keine Zweigapotheken sind, ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer von täglich sechs Stunden zwischen 8 und 18 Uhr im Zeitraum von Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind.“ Die ursprünglich geplante Vorgabe, dass Apotheken samstags für die Dauer von drei Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten geöffnet haben müssen, wurde nicht übernommen.
Auch die dazugehördende Ausnahmeregelung wurde neu formuliert:
Bisher hieß es in § 23 Abs. 2: „Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.“
Bereits während der Pandemie waren die Öffnungszeiten für die Apotheken auf dieser Grundlage flexibilisiert worden, umgesetzt wurde das Ganze durch die Kammern per entsprechender Allgemeinverfügungen.
Neu ist die Sache jetzt in § 23 Abs. 3 wie folgt formuliert: „Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der Mittwochnachmittage, am 24. Dezember und am 31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, die im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf, sichergestellt ist.“
Während der Mittwochnachmittag sowie die Betriebsferien beibehalten wurden, ist von ortsüblichen Schließzeiten sowie vom Sonnabend nicht mehr die Rede. Stattdessen wurden Heiligabend und Silvester aufgenommen und die Abstandsregelung von 25 km eingeführt.
Was bedeutet das Ganze nun konkret?
„Apotheken sind nicht mehr verpflichtet, samstags zu öffnen“, teilt Carsten Wohlfeil, Geschäftsführer der Apothekerkammer des Saarlands, mit. Apotheken stehe hier eine Schließung der Apotheke auch ohne Genehmigung durch die Apothekerkammer frei.
Auch der feste Zeitrahmen, wie er früher gemäß Richtlinie für die Dienstbereitschaft von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr bestand, bestehe nicht mehr. Lediglich die Vorgabe, sechs Stunden am Tag geöffnet zu haben, sei zu beachten: „Sofern Sie Ihre Apotheke zum Beispiel ab 8 Uhr geöffnet haben, können Sie Ihre Apotheke ab 14 Uhr schließen“, so Wohlfeil.
Darüber hinaus sei über die Ausnahmeregelung eine Schließung am Mittwochnachmittag vorgesehen. Dies lege man extensiv aus, weil die Regelung wenig Sinn ergebe, wenn ohnehin regulär ab 14 Uhr geschlossen werden könne. „Aus Sicht der Apothekerkammer des Saarlandes ist insoweit eine Schließung der Apotheke ab 12 Uhr zulässig.“ Dies gelte allerdings explizit nur mittwochs und nicht an den übrigen Wochentagen. „Hier gilt insoweit, wie bereits beschrieben, eine Verpflichtung, die Apotheke für mindestens sechs Stunden in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr offen zu halten.“
Im Saarland geht damit ein Stück Flexibilität verloren: Gemäß der alten Regelung zur Dienstbereitschaft war es auf Basis der Allgemeinverfügung der Kammer nämlich erlaubt, die Apotheke an einem weiteren Nachmittag geschlossen zu halten. „Diese Möglichkeit gibt es auf Basis der neuen Apothekenbetriebsordnung leider nicht mehr.“
Auch eine Anknüpfung an die ortsüblichen Schließzeiten bestehe leider nicht mehr. „Ein ‚berechtigter Grund‘ dürfte hier auch nicht vorliegen, da dieser anlassbezogen sein muss“, so Wohlfeil.
Ähnliche Auswirkungen sieht man in Niedersachsen: „Neu ist, dass die Apotheken künftig sonnabends ohne Einzelgenehmigung geschlossen bleiben dürfen. Bislang mussten Samstagsschließungen von der Apothekerkammer genehmigt werden“, sagt eine Sprecherin der Kammer.
Anstelle des Hinweises auf ortsübliche Schließzeiten, die die Apothekerkammer bislang definieren konnte, habe der Verordnungsgeber aber die bestehende Verwaltungspraxis im Hinblick auf die liberalisierten Öffnungszeiten in der Neuregelung abgebildet. „Die Neuregelungen ermöglichen den Apotheken viel Spielraum in der Gestaltung ihrer Öffnungszeiten. Die Kammern haben diese in den letzten Jahren auch über ihre Definition der ortsüblichen Schließzeiten gewährt.“
Für den Freitagnachmittag bestehe die Möglichkeit, die Apotheke von 8 Uhr bis 14 Uhr zu öffnen und anschließend zu schließen. „Möchte eine Apotheke bereits um 12 Uhr schließen, benötigt sie dafür eine Genehmigung, die nur bei berechtigtem Grund erteilt wird. Das war auch bisher der Fall.“
Ohnehin seien in der Vergangenheit nur vereinzelt Anträge eingegangen, eine Apotheke am Freitagnachmittag schließen zu dürfen. „Nach unserer Erfahrung sind die bestehenden Spielräume daher ausreichend.“
Eine Änderung gibt es aber auch hier: Die sechsstündige Mindestöffnungszeit sei zwar bereits in der Allgemeinverfügung vom 29. November 2023 vorgesehen gewesen. „Allerdings war darin das festgelegte Zeitfenster bis 18.30 Uhr vorgegeben.“
In Sachsen freut man sich darüber, dass die seit November 2022 bestehenden Regelungen der Allgemeinverfügung über die Öffnungszeiten nun bundesweit „übernommen“ wurden. Apotheken, die ab 8 Uhr öffnen, konnten im Freistaat auch bislang um 14 Uhr wieder schließen. „Wir führen keine Aufzeichnungen darüber, welche sächsischen Apotheken das so handhaben. Es dürften aber aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus nur wenige sein, die gelegentlich davon Gebrauch machen.“
Wenn Apotheken im Einzelfall bereits ab 12 Uhr schließen möchten oder an einzelnen Tagen etwa wegen Bauarbeiten, Stromausfall oder Softwareumstellungen gar nicht öffnen können, werde man auch künftig entsprechende Befreiungen erteilen – vorausgesetzt natürlich, jene Apotheken sind an diesem Tag nicht zur Notdienstbereitschaft eingeteilt.
Bei der Landesapothekerkammer Thüringen vertritt man die Ansicht, dass ein „berechtigter Grund“ als Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung stabiler ist als die „ortsüblichen Schließzeiten“. „Schließlich ist die Apotheke an dieser Stelle nicht von externen Parametern abhängig, sondern kann allein aus intrinsischen Gründen die Befreiung von der Dienstbereitschaft beantragen. Anders ausgedrückt, es ist ohne Belang, wie lange andere Geschäfte vor Ort offen sind, wenn die Apotheke berechtigte Gründe vorlegen kann, dass sie schließen möchte.“ Das sei beispielsweise sinnvoll, wenn vor dem „Konfirmationswochenende“ der Friseur, der Blumenladen und der Konditor vor Ort plötzlich für einen Freitag ihre Geschäfte länger öffneten: „Dann verliert die Apotheke nicht automatisch ihre Berechtigung zur Schließung.“
Seit Jahresbeginn wurden laut Kammer insgesamt 33 Anträge auf Befreiung von der Dienstbereitschaft aufgrund eines berechtigten Grundes positiv beschieden. „Dabei handelt es sich überwiegend um Befreiungen aufgrund von Betriebsferien, die allgemein als berechtigter Grund anerkannt sind. Die Befreiungszeiträume für Betriebsferien betreffen dabei teilweise einzelne Tage, wurden aber auch für ein bis drei Wochen beantragt und genehmigt.“
Sieben Befreiungen hätten einzelne Tage betroffen, die ab 12 oder 13 Uhr beansprucht wurden. „Die berechtigten Gründe sind in diesen Fällen individuelle Gründe aus singulärem Anlass wie zum Beispiel Umbaumaßnahmen, EDV-Umstellungen und betreffen in drei Fällen einen Dienstag und in vier Fällen einen Freitag.“
Eine Genehmigung für den Mittwochnachmittag sei bereits in der Vergangenheit nicht mehr erforderlich gewesen: „Im Kammerbezirk Thüringen ist aufgrund der Regelung unserer Allgemeinverfügung der Mittwochnachmittag bereits befreit, ohne dass es eines gesonderten Antrags bedarf. Im Rahmen des Abbaus von entbehrlicher Bürokratie haben wir geprüft, wie viele Anträge auf Mittwochsbefreiung wir in den Jahren abgelehnt haben. Da diese Anzahl nahe Null war, haben wir die Antragspflicht aufgehoben und durch die Pflicht zur Meldung der (Änderung von) Öffnungszeiten ersetzt.“
Hier wird es allerdings jetzt strenger: „Es besteht nach der aktuell noch gültigen Allgemeinverfügung in Thüringen für mittwochs lediglich eine Mindestöffnungszeit von mindestens drei zusammenhängenden Stunden.“
Man werde die Allgemeinverfügung nun hinsichtlich des Befreiungstatbestandes geringfügig anpassen und die neuen Regelungen entsprechend umsetzen.
Auch in Baden-Württemberg will die Kammer die neuen Vorgaben umsetzen. „Wie die Allgemeinverfügung künftig gestaltet sein wird, können wir zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sagen. Der Kammervorstand wird zu gegebenem Zeitpunkt über eine neue Allgemeinverfügung entscheiden, darüber werden wir dann selbstverständlich informieren.“
Für die Befreiung an Freitagnachmittagen sei übrigens auch bislang ein „berechtigter Grund“ nötig gewesen.