Neuer Prüfungsversuch

Pharmaziestudentin blamiert sich vor Gericht

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Berlin -

Nach mehreren gescheiterten Prüfungen wollte eine Pharmaziestudentin aus Bonn einen Wiederholungsversuch einklagen. Doch das Verwaltungsgericht Köln (VG) räumte die Sache mit einem ordentlichen Seitenhieb ab.

Drei Mal schon hatte die Studentin eine Klausur im Fach „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs und Schadstoffe“ nicht bestanden, am 6. März 2025 scheiterte auch der vierte und damit letzte Versuch. Trotzdem wollte sie noch einmal antreten; ihre Teilnahme wollte sie über eine gerichtliche Anordnung erzwingen.

Doch das Verwaltungsgericht wies ihren Antrag ab. Dabei wollte es sich gar nicht erst mit der Frage beschäftigen, ob im konkreten Fall aufgrund einer diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) und einer Augenerkrankung ein triftiger Grund für den Rücktritt von der Prüfung vorlag. Denn die Studentin hatte es aus Sicht des Gerichts versäumt, ihre Prüfungsunfähigkeit überhaupt fristgemäß beim zuständigen Prüfungsausschuss zu melden.

Ein Rücktritt von einer Klausur ist laut Studien- und Prüfungsordnung nur dann möglich, wenn er dem Prüfungsausschuss unverzüglich und unter Vorlage eines ärztlichen Attests schriftlich angezeigt wird. Noch strenger ist die Vorschrift, wenn die Prüfung bereits begonnen hat und die Aufgabenstellung ausgegeben wurden: Dann ist ein Rücktritt in der Regel ausgeschlossen; jedenfalls ist zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren.

Attest nach 13 Tagen

Im konkreten Fall wandte sich die Studentin erst fünf Tage nach der Prüfung an den Prüfungsausschuss. Zwar wies sie in ihrer E-Mail darauf hin, dass sie zunächst die falschen Ansprechpartner kontaktiert habe. Doch laut Gericht blieb völlig unklar, wann und wie dies tatsächlich geschehen sei. „Die Anzeige ihrer Prüfungsunfähigkeit fünf Tage später reicht nicht, um das Unverzüglichkeitsgebot zu wahren.“

Hinzu kam, dass sie vor Gericht zwar tatsächlich ein Attest vom 6. März vorlegen konnte. Beim Prüfungsamt hatte sie dagegen eine ärztliche Bescheinigung vom 19. März eingereicht – also ein Attest, das 13 Tage nach der Prüfung ausgestellt worden war.

Gleiche Chancen für alle

Laut Gericht kommt der unverzüglichen Anzeige der Prüfungsunfähigkeit gerade in Fällen des nachträglichen Prüfungsrücktritts eine maßgebliche Bedeutung zu. „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Falle des nachträglichen Rücktritts – im Vergleich zur Säumnis, also dem Nichtantritt zur Prüfung – wesentlich näher, weil es auf der Hand liegt, dass ein Prüfling in Ansehung der in der konkreten Prüfung abgeforderten Leistung versucht sein kann, Unklarheiten auszunutzen und sich gleichheitswidrig durch die missbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorliegenden Prüfungsunfähigkeit eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen.“

Daher müsse dem Prüfungsamt eine möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Gründe gegeben werden. Denn anderenfalls könnten Beweismittel verlorengegangen oder in ihrer Bedeutung unsicher geworden sein. „Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note ‚ungenügend‘ bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat.“

Rücktritt nach Note

Und dann überführt das Gericht die Studentin auch noch: Ein Rücktritt am 11. März 2025 sei schon deshalb nicht mehr möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis bereits festgestanden habe. „Denn die Antragstellerin war bereits am 7. März 2026 per E-Mail von der Antragsgegnerin über das Nichtbestehen informiert worden.“

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