Abda fordert Länder-Veto

Dispensierrecht: Direktbezug ohne Apotheke?

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Berlin -

Mit der Notfallreform wurde auch ein eingeschränktes Dispensierrecht beschlossen. Die Abda fordert nun die Länder auf, das Vorhaben zu stoppen.

„Das im Gesetzentwurf angelegte ärztliche Dispensierrecht lehnen wir strikt ab und fordern dringend eine Korrektur“, so die Abda in einer Stellungnahme.

Schon gegen den ursprünglichen Plan, nach dem Arzneimittel in den Notdienstpraxen der Integrierten Notfallzentren (INZ) abgegeben werden sollten, habe man im bisherigen Gesetzgebungsverfahren grundlegende Einwände geäußert.

Der Bundestag habe aber noch deutlich weitergehende Vorschriften beschlossen: So seien Ärzte in allen INZ-Einheiten – insbesondere in den davon umfassten Notaufnahmen des Krankenhauses – sowie im aufsuchenden ambulanten Notdienst erfasst. Ferner sei die zulässige Abgabemenge von der notwendigen Menge für drei Tage auf ganze Packungen in der kleinsten Größe ausgeweitet worden. Und schließlich solle die Möglichkeit geschaffen werden, bei den Vereinbarungen über den Sprechstundenbedarf auch Sachverzeichnisse der zu dispensierenden Arzneimittel, deren Abgabe sowie deren Bezugswege zu regeln.

Neue Vertriebswege

„Durch die beschriebenen Regelungen wird in den erfassten Teilbereichen die Apothekenpflicht aufgehoben und es werden Parallelstrukturen für einen Vertrieb von Arzneimitteln durch Ärzte geschaffen“, so die Abda. Ferner würden sich die Bezugswege der Arztpraxen ändern, da der Sprechstundenbedarf über den Großhandel oder direkt vom Hersteller bezogen werden könne. „Dies wird die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Apothekenbetriebe noch verstärken, über die bislang der Sprechstundenbedarf bezogen wird.“

Vor allem aber durchbreche das Dispensierrecht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Arzt und Apotheker und gefährde die Arzneimittelsicherheit. „Der Apotheker in seiner Apotheke ist durch seine Ausbildung als Kontrollinstanz der Arzneimitteltherapie vorgesehen.“ Insbesondere die Beratungspflicht sowohl gegenüber dem Patienten wie dem verschreibenden Arzt sei ein zentrales Element, um unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln sowie dem Fehl- und Mehrgebrauch entgegenzuwirken. „Durch die Apothekenpflicht wird sichergestellt, dass diese Schutzfunktion greifen kann. Sie kann ihre Wirkung nicht entfalten, wenn eine systematische Umgehung insbesondere im ärztlichen Notdienst geschaffen wird.“

Der Gesetzentwurf schaffe Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendeckend organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gebe. „Sie werden die Arzneimittelversorgung schwächen und das Patientenwohl gefährden.“

Notdienst in Gefahr

Es fehle an den detaillierten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bezug und die Lagerung von Arzneimitteln, wie sie für Apotheken gelten. Lieferengpässe würden durch Parallelstrukturen verschärft, wenn Arzneimittel in unterschiedlichen Strukturen vorgehalten und abgegeben würden. „Darüber hinaus wird das bewährte Notdienstsystem der Apotheken durch die neuen Parallelstrukturen negativ beeinflusst: Wenn – was zu erwarten ist – die meisten ärztlichen Verordnungen im Notdienst aufgrund einer ärztlichen Arzneimittelabgabe wegfallen, beeinflusst das direkt die Wirtschaftlichkeit des Apothekennotdienstes.“

Die Apothekerkammern würden die heutige Dichte des Notdienstes ausdünnen müssen, mit spürbaren Folgen für die ortsnahe Verfügbarkeit für die Patienten.

„Die detaillierten Bestimmungen, die insbesondere in der Apothekenbetriebsordnung für die qualitätserhaltende Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken vorgesehen sind, würden unterlaufen werden, da sie für Ärzte keine Geltung haben.“ Gleiches gelte für sozialrechtliche Steuerungsinstrumente, denen Apotheken unterlägen, und die etwa das System der Rabattverträge oder die Einziehung von Zuzahlungen gewährleisteten.

Ungeklärt sei auch die Authentifizierung der abzugebenden Arzneimittelpackungen im Securpharm-System. „Informationen, die im Zuge der Digitalisierung durch die Etablierung des elektronischen Rezepts im Interesse des Patienten in der elektronischen Patientenakte verfügbar gehalten werden, werden in den vorgesehenen Strukturen nicht erfasst und gespeichert.“

Einnahme in der Praxis

„Wir fordern die Bundesländer auf, im Verfahren uneingeschränkt für eine Beibehaltung der Apothekenpflicht einzutreten.“ Sollte politisch tatsächlich Handlungsbedarf bei der Arzneimittelversorgung im Notdienst gesehen werden, ließe sich eine systemkonforme Lösung dahingehend entwickeln, dass die – heute schon grundsätzlich zulässige – Direktanwendung von Arzneimitteln des Sprechstundenbedarfs unter bestimmten Rahmenbedingungen zeitlich eng begrenzt ausgeweitet würde.

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