Gilt auch für Terminals

Botendienst: Empfangsbestätigung für Rx

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Berlin -

Die Apothekenreform bringt auch Neuerungen für den Versandhandel. Apotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel verschicken, müssen sich den Empfang bestätigen lassen. Für den Botendienst gilt dies laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ebenfalls. Wie die Auflage kontrolliert wird, ist noch offen.

Die Abgabe von Arzneimitteln ist in § 17 geregelt. Absatz 2a betrifft den Versandhandel und sieht jetzt auch vor, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine Empfangsbestätigung bei der Kundin beziehungsweise dem Kunden eingeholt werden muss.

Konkret heißt es: „Bei dem nach § 11a des Apothekengesetzes erlaubten Versand hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass das Arzneimittel entsprechend den Angaben des Auftraggebers ausgeliefert und gegebenenfalls die Auslieferung schriftlich oder elektronisch bestätigt wird; soweit es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt, ist dieses nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den Haushalt des Auftraggebers oder eine von dem Auftraggeber namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis auszuliefern“. Der zweite Halbsatz wurde neu eingeführt.

Analogie zum Versandhandel

Die Vorschrift gilt zwar nur für den Versand, denn der Botendienst ist im Absatz zuvor geregelt. Doch dort wird wiederum auf den Passus verwiesen – die Empfangsbestätigung ist also auch hier einzuholen.

In vielen Betrieben ist diese Neuerung noch nicht bekannt oder es herrscht Verwirrung über die Auslegung.

Inhaberinnen und Inhaber müssen jetzt ihre Lieferwege im Blick behalten – denn das Arzneimittel muss ebenso wie im Versandhandel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, „dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt und die Vorgaben des § 35c eingehalten werden“. Das heißt, dass die dort aufgenommenen strengen Regelungen für den Versandhandel – Transportplanung, Schulung, Kühlung – auch im Botendienst gelten. Auch eine kostenfreie Zweitzustellung ist Pflicht.

Terminalbestellungen prüfen

Gerade Terminalbestellungen werden mitunter ohnehin pro forma über den Versandweg ausgeliefert. Hintergrund ist, dass Standorte außerhalb der Apotheke, an denen Verordnungen übermittelt werden können, eigentlich als Rezeptsammelstelle genehmigt werden müssen – zumindest sofern auch Papierrezepte eingeworfen werden können. Im Versandhandel gilt diese Auflage dagegen nicht. Mit Versandhandelserlaubnis ist also kein Antrag notwendig.

Auch Manuel Caneri von der Markt Apotheke in Weissach-Flacht bietet Bestellungen über ein Terminal an. Die meisten Aufträge würden jedoch über den Botendienst zugestellt, sagt er. Denn er hat die Geräte nicht außerhalb der Apothekenbetriebsräume aufgestellt.

Die Bestellung werde in seinem Fall immer persönlich an die dafür benannte Person übergeben und auch quittiert. „Bei der Übergabe unterschreibt der Empfänger oder die Empfängerin auf dem Botendienstbeleg und quittiert damit dem Empfang. Das handhaben wir schon seit vielen Jahren so, denn das Ablegen von Lieferungen vor der Haustüre, in der Zeitungsröhre oder auf der Terrasse war für uns noch nie eine Option.“

DHL-Tool als Ausweg

Für die neue Empfangsbestätigung ist er vorbereitet. „Sollte einmal ein Kunde mit einem weiter entfernten Wohnort eine Bestellung über unsere Terminals aufgeben, können wir die Zustelldokumentation durch den DHL-Service ‚Empfängerunterschrift‘ bewerkstelligen“, sagt er. Die Option könne über das Geschäftskundenportal von DHL gebucht werden. Für die Apotheke fallen dadurch Kosten an.

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