Über kaum ein anderes Thema war in der Apothekenreform so hitzig diskutiert worden wie über die PTA-Vertretung. Die am Ende verabschiedete Möglichkeit ist bis Ende 2031 befristet und dient der praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen. Dabei ist einiges zu beachten.
Die PTA-Vertretung ist in § 29 Apothekengesetz (ApoVW) geregelt.
Eine Vertretung ist für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen möglich. Zudem ist die Vertretung durch die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag der Apothekenleitung zu genehmigen. Dazu sind Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des/der PTA anzugeben.
Die Genehmigung darf zudem nur erteilt werden, wenn
Es darf in dem Zeitraum kein/e Apotheker:in oder Pharmazieingenieur:in als Vertretung der Apothekenleitung zur Verfügung stehen. Eine Vertretung ist zudem ausgeschlossen für die Hauptapotheke, eine krankenhausversorgende Apotheke sowie für Apotheken, die verblistern oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen.
PTA, die den Apothekenbetrieb vorübergehend aufrechterhalten müssen:
Der/die PTA hat während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung die Pflichten der Apothekenleitung.