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Geteilte Filialleitung: Wer haftet?

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Berlin -

Mehr Flexibilität und mehr Kompetenzen bringt das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) den Apotheken. Dazu gehören auch die geteilte Filialleitung und die PTA-Vertretung. Doch wer übernimmt in diesen Fällen die Haftung? Die Adexa hat in einem Webinar aufgeklärt.

Konkret ging es um die Neuregelung von § 2 Absatz 5 Apothekengesetz (ApoG). Apothekeninhaber haben künftig die Möglichkeit, die Filialleitung auf zwei Apotheker:innen zu verteilen. Somit wird eine Filialleitung in Teilzeit möglich. „Beide Personen tragen dabei – unabhängig von ihrer jeweiligen Stundenzahl – die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filiale“, stellt Adexa-Rechtsanwältin Minou Hansen klar.

Klare Regelungen

Werden die Verantwortlichkeiten aufgeteilt, ist dies zu dokumentieren und bei der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Rechtslage

Nach § 2 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss sich die Apothekenleitung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker alternativ durch eine:n Pharmazieingenieur:in vertreten lassen. Möglich ist dies für maximal drei Monate im Jahr, wobei Pharmazieingenieur:innen höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr vertreten dürfen. Eine Verlängerung ist nur nach Zustimmung der zuständigen Behörde möglich – so der Status quo. Durch die geteilte Filialleitung könnte dieses Problem entfallen, so die Adexa, da bei Abwesenheit einer Person die andere die Aufgaben übernehmen kann.

PTA-Vertretung: Keine Vertretung im rechtlichen Sinn

PTA im ländlichen Raum sollen Apotheker:innen für maximal 20 Tage im Jahr – zehn davon zusammenhängend – unter bestimmten Voraussetzungen vertreten dürfen. Es darf keine andere Apotheke im Umkreis von 6 km vorhanden sein, PTA müssen die erforderliche Qualifikation mitbringen, die Betriebsabläufe während der Abwesenheit müssen im Qualitätsmanagementsystem hinterlegt sein und die Apothekenleitung muss versichern, dass die/der PTA dazu in der Lage ist. Bei Filialapotheken ist zusätzlich das Einvernehmen der Filialleitung erforderlich. PTA müssen zudem mindestens drei Jahre zuverlässig pharmazeutische Tätigkeiten ohne Aufsicht ausgeführt haben und zur Personalführung, zur Abgabe bestimmter Medikamentengruppen sowie zur Erkennung der eigenen Grenzen instruiert worden sein.

Im ApoVWG heißt es dazu: „Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen […] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird.“

„Apothekenleitungen können künftig beantragen, dass erfahrene PTA den Betrieb in ihrer Abwesenheit vorübergehend aufrechterhalten dürfen“, heißt es von der Adexa. Und weiter: „Dies ist ausdrücklich keine Vertretung im rechtlichen Sinne.“

Haftung bei unzureichender Besetzung

Hansen klärte zudem über die Haftungsfrage bei unbesetzter oder nicht ordnungsgemäß besetzter Filiale auf und machte deutlich, dass die Filialleitung immer vollumfänglich haftet – auch wenn die Apothekenleitung erklärt, etwaige Konsequenzen „auf ihre Kappe zu nehmen“. „Eine solche Zusage hat keinerlei rechtliche Wirkung.“

Werden pharmazeutische Tätigkeiten von PTA ohne Beaufsichtigung ausgeführt, stellt das für die Filialleitung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. Das gilt auch, wenn PKA pharmazeutische Tätigkeiten im Handverkauf ausüben. „Apothekenleitung und Filialleitung tragen nebeneinander die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb.“

Zwar könne bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigt werden, wenn die Filialleitung nachweislich auf die Pflichtverletzung hingewiesen hat. Jedoch weise dies darauf hin, dass von Vornherein klar war, dass das Team nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

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