„Habemus Apothekenreform!“ So feierlich klang es beim Beschluss des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) im Bundestag. Mitte Juni stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Doch auch wenn das ApoVWG nun beschlossene Sache ist, ist die Arbeit noch nicht ganz getan: Denn laut Gesetz laufen nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt für die beschlossenen Kompetenzerweiterungen noch Fristen an, wie der Sächsische Apothekerverband (SAV) erklärt.
Das ApoVWG ist beschlossen. „Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Neuregelungen unmittelbar mit dem Inkrafttreten praktisch anwendbar sind“, warnt der SAV. Insbesondere die venöse Blutentnahme, die Durchführung von Schutzimpfungen sowie die Weiterentwicklung pharmazeutischer Dienstleistungen (pDL) würden zunächst unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und Umsetzungsfristen stehen.
Apothekerinnen und Apotheker sollen künftig grundsätzlich zur Durchführung venöser Blutentnahmen volljähriger Patienten zu diagnostischen Zwecken ermächtigt sein, sofern sie zuvor eine ärztliche Schulung erfolgreich abgeschlossen haben. Dazu soll innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Mastercurriculum erarbeitet werden. „Die praktische Umsetzung ist jedoch erst nach Entwicklung entsprechender Mustercurricula durch die Bundesapothekerkammer (BAK) in Kooperation mit der Bundesärztekammer (BÄK) möglich.“
Ähnlich sieht es bei der Erweiterung von Schutzimpfungen aus: Auch hier sollen Apothekerinnen und Apotheker vorher eine ärztliche Schulung mit erfolgreichem Abschluss vorweisen. Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten soll hier ebenfalls ein Mustercurriculum für die erforderliche Schulung entwickelt werden. In dem Gesetzentwurf, der abschließend vom Bundesrat abgesegnet wurde, sind hier allerdings vier Monate angesetzt.
Zusätzlich seien Anforderungen an die räumlichen Voraussetzungen zu beachten, insbesondere die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen und die ausschließliche Nutzung der Räumlichkeit während der Impfdurchführung. Die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) bereite zudem weitere Fortbildungen zum Impfen vor.
Auch bei den neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) muss noch Vorarbeit geleistet werden. Zunächst soll die BAK innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage Standardarbeitsanweisungen (SOP) erarbeiten. Anschließend seien Vereinbarungen zwischen der maßgeblichen Apothekerorganisation und dem GKV-Spitzenverband, unter Einbeziehung der PKV, zu treffen, insbesondere zu Voraussetzungen, Vergütung, Dokumentation und Abrechnung. Dafür haben die Akteure vier Monate ab Verkündung Zeit. „Erst nach Abschluss dieser Schritte ist eine vollständige praktische Umsetzung der entsprechenden Leistungen möglich“, erklärt der SAV.
Auch die geplanten Änderungen zum Nacht- und Notdienstfonds (NNF) und die Möglichkeit zur Einführung von Teilnotdiensten könnten nicht unmittelbar nach der Verkündung inkrafttreten. „Vielmehr ist vorgesehen, dass diese Regelungen erst am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals wirksam werden“, so der SAV.
Ein weiterer Punkt, der nicht unmittelbar nach der Verkündung umgesetzt werden kann, ist die neue Regelung zur Abgabe von Rx-Arzneimitteln in bestimmten Versorgungskonstellationen. „Die praktische Ausgestaltung erfolgt durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit“, erklärt der SAV. Grundlage hierfür sollen Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sein, das wiederum die Arzneimittelkommissionen der Heilberufe zu beteiligen habe. Eine konkrete gesetzliche Frist für den Erlass dieser Rechtsverordnung sei hier nicht vorgesehen.