Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) gibt den Apotheken mehr Beinfreiheit. Beispielsweise mit der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Ausnahmefällen. Zwar tritt das ApoVWG morgen in Kraft, die Rx-Abgabe ohne Rezept ist dennoch vorerst nicht gestattet. Das Thema ist in §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt, und die schnelle Hilfe im Akutfall ist voraussichtlich erst ab Sommer 2027 möglich.
§ 48a regelt die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimitteln zur Anschlussversorgung. Demnach können Chroniker:innen unter bestimmten Voraussetzungen einmalig mit der kleinsten in der Apotheke vorrätigen Packungsgröße versorgt werden, wenn
Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg verschrieben wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherte Daten.
Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels ist erst dann wieder möglich, wenn Betroffene zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt haben.
Die Ausnahme gilt nicht für:
§ 48b regelt die Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Versorgung bei bestimmten Erkrankungen. Rx-Arzneimittel können auch ohne Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden, wenn die Behandlung einer akuten Erkrankung keinen Aufschub erlaubt und der aktuelle Standard der medizinischen Wissenschaft sowie die Vorgaben der Rechtsverordnung beachtet werden.
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Vorgaben zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit für die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker nach Absatz 1 festzulegen“, heißt es dazu im ApoVWG.
In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit, erstmals bis zum 2. Juli 2027, Empfehlungen über den Inhalt der mit der Rechtsverordnung festzulegenden Vorgaben aus. Es hat bei der Erstellung der Empfehlungen nach Satz 3 die Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker zu beteiligen.“
Auch im Rahmen der Akutversorgung dürfen nicht alle Arzneimittel abgegeben werden. Ausgeschlossen sind:
Betroffene müssen für die Rx-Abgabe ohne Rezept selbst zahlen – sowohl nach § 48a als auch nach § 48b. Apotheken können zusätzlich zum Preis des Arzneimittels eine Gebühr von bis zu 5 Euro in Rechnung stellen.
Apotheken müssen die Rx-Abgabe ohne Rezept in der ePA dokumentieren. Festzuhalten sind: Arzneimittel, Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Charge sowie Abgabedatum. Zudem muss eine Dosierungsanweisung ausgehändigt werden, wenn Betroffene keine ePA haben. Außerdem muss die Abgabe in der Apotheke dokumentiert werden. Dazu sind der Name des Betroffenen, das Geburtsdatum sowie die Kontaktdaten festzuhalten.