Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst. Die Änderungen zur finanziellen Förderung von Teilnotdiensten treten am 1. Oktober in Kraft.
Der Teilnotdienst ist in § 20 Apothekengesetz (ApoG) geregelt. Demnach erhalten Apotheken, die von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt wurden und diesen vollständig erbracht haben, pauschale Zuschüsse. Diese gibt es für den Vollnotdienst von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages und den Teilnotdienst in der Zeit von mindestens 20 Uhr bis 22 Uhr.
Das Apothekenversorgungs- Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist zwar zum 2. Juli in Kraft getreten, die Regelung zum Teilnotdienst gilt jedoch später. Grundlage ist Artikel 9. Demnach tritt die Einführung der Teilnotdiensten zum Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Somit sind Teilnotdienste ab dem 1. Oktober zuschussfähig. Allerdings nur, wenn er in den festgelegten Zeiten erfolgte und nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem Vollnotdienst steht, wobei die Anzahl der erbrachten Teilnotdienste im Verhältnis zur Anzahl der erbrachten Vollnotdienste mit dem Wert ein Fünftel berechnet wird. Der Zuschuss für einen Teilnotdienst beträgt 20 Prozent des Zuschusses für einen Vollnotdienst.
Die Auszahlung der Teilnotdienste erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds. „Die zuständigen Behörden haben die angeordneten und erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste an den Nacht- und Notdienstfonds zu melden. Der Nacht- und Notdienstfonds setzt den Zuschuss für die gemeldeten Vollnotdienste und zusätzlich mit einem Fünftel anteilig für die gemeldeten Teilnotdienste fest. Die Auszahlung soll zusammen erfolgen.“
Die Festlegung von Teilnotdiensten in Randzeiten sichert vor allem im ländlichen Raum die Arzneimittelversorgung bei gleichzeitiger Entlastung von Apotheken, die ansonsten in diesen Zeiten zu Vollnotdiensten herangezogen werden müssten, heißt es in der Begründung zum ApoVWG.
„Die Änderungen zum Nacht‑ und Notdienstfonds (NNF) sowie die geschaffene Möglichkeit zur Einführung von Teilnotdiensten müssen mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales abgestimmt werden“, heißt es von der Apothekerkammer Berlin. „Die Einführung von Teilnotdiensten ist in Berlin gegenwärtig nicht vorgesehen.“
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