Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde die Nullretax weiter eingeschränkt. So kann die Kasse nicht mehr den vollen Betrag absetzen, wenn der Defektbeleg fehlt oder die Charge beim E-Rezept nicht übermittelt wurde. Außerdem gelten bis zum 1. Juli 2028 erleichterte Austauschregeln.
Seit dem 2. Juli sind verschiedene Neuerungen für die Apotheken in Kraft. Dazu gehören erweiterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattverträgen und der erweiterte Nullretax-Ausschluss. Eine Nullretax ist über eine Änderung in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V auch ausgeschlossen, wenn die Apotheke weder das Rabattarzneimittel noch ein preisgünstiges Arzneimittel abgegeben hat und die geforderten Verfügbarkeitsanfragen nicht oder nur teilweise vorgenommen wurden.
Außerdem darf die Kasse nicht auf Null retaxieren, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt:
Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V regelt die Übermittlung der Charge bei E-Rezepten über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Demnach ist die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels im Abgabedatensatz zu dokumentieren, wenn auf der äußeren Umhüllung der Data-Matrix-Code vorhanden ist.
In diesen Fällen verliert die Apotheke jedoch den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Eine Nullretax ist ausgeschlossen, wenn:
Zudem müssen Kassen und pharmazeutische Unternehmen eine bedarfsgerechte Versorgung mit rabattierten Arzneimitteln sicherstellen. Sind Rabattarzneimittel nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels berechtigt.
Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
Außerdem ist es Apotheken bis zum 1. Juli 2028 gestattet, unmittelbar ein vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist. Kann nur oberhalb des Festbetrages versorgt werden, muss die Kasse die Mehrkosten zahlen.