Levothyroxinhaltige Arzneimittel stehen auf der Substitutionsausschlussliste. Somit kann die Apotheke nicht austauschen – auch nicht im Falle eines Lieferengpasses, wie er aktuell bei L-Thyroxin 125 Henning zu 100 Tabletten vorliegt. Wie immer gibt es Ausnahmen.
L-Thyroxin Henning 125 zu 100 Tabletten ist aufgrund „unzureichender Produktionskapazitäten“ voraussichtlich bis 21. Juli nicht lieferbar, wie der Liste der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldeten Lieferengpässe zu entnehmen ist.
Bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste darf nicht auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht werden. Im Falle eines Lieferengpasses ist es jedoch möglich, zu stückeln und auf eine andere Packungsgröße auszutauschen. Denn es findet kein Austausch auf ein anderes Präparat statt, sondern nur auf mehrere Packungen. Doku, Sonder-PZN und Abzeichnen nicht vergessen!
Die Apotheke dürfte im Falle eines Lieferengpasses auch auf eine andere Wirkstärke ausweichen. Wenn beispielsweise ein bestimmtes L-Thyroxin 50 µg 100 Stück verordnet ist, könnte das verfügbare L-Thyroxin 100 µg desselben Herstellers als Packung à 50 Tabletten abgegeben werden, wenn diese teilbar sind. Wichtig ist, dass die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt seit April 2014 fest, welche Arzneistoffe in bestimmten Darreichungsformen in die Anlage VII „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden und somit von der Austauschpflicht ausgenommen sind. In der Substitutionsausschlussliste werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Arzneimittelumstellung zu vermeiden.
Für die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführten Wirkstoffe gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag geschlossen wurde.
Vorsicht: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Import Vorrang.
Eine Besonderheit gibt es auch bei den gelisteten Opioiden, denn diese dürfen nur bei abweichender Applikationshöchstdauer oder -häufigkeit nicht ausgetauscht werden.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu müssen Ärzt:innen den Namen und den Hersteller des Präparats sowie die zugehörige Pharmazentralnummer angeben. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.