Ordnungswidrigkeitsverfahren

T-Rezept: Bis zu 25.000 Euro Bußgeld für Apotheken

, Uhr
Berlin -

Apotheken sollten bei Vorlage eines T-Rezeptes besonders sorgfältig sein und die Anforderungen an die speziellen Verordnungen prüfen. Wird ein nicht ordnungsgemäß ausgestelltes T-Rezept beliefert, riskiert die Apotheke nicht nur eine Retaxation, sondern auch eine Ahndung durch die zuständige Behörde. Denn es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann. Es gibt bereits erste Verfahren.

T-Rezepte werden für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Thalidomid und Pomalidomid ausgestellt. Die zweiteiligen Formulare dürfen nur für diese Wirkstoffe verwendet werden. Zudem sind weitere Vorgaben zu beachten, Apotheken müssen die Verordnungen gründlich prüfen. Die Pflicht ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): „Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

Bis zu 25.000 Euro Bußgeld

„Die Abgabe eines Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid-haltigen Arzneimittels auf der Grundlage eines nicht ordnungsgemäß ausgefüllten T-Rezepts kann strafrechtlich verfolgt werden“, teilt der Berliner Apotheker-Verein (BAV) mit.

Ein fahrlässiges Handeln stelle nach § 97 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) eine Ordnungswidrigkeit dar. Ob diese geahndet wird, obliege der zuständigen Behörde. In Berlin ist dies das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo). Die Ordnungswidrigkeit könne mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Verfahren bereits bekannt

„Dem BAV sind in den vergangenen Monaten diverse Fälle entsprechender Taxbeanstandungen, aber auch staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und aufsichtsbehördlicher Ordnungswidrigkeitenverfahren bekannt geworden“, heißt es im Schreiben an die Apotheken. Daher der Appell: Jedes T-Rezept vor der Versorgung sorgfältig prüfen – auch Folgeverordnungen für bekannte Patient:innen sollten nach dem Vieraugenprinzip kontrolliert werden.

Das sind die Vorgaben

Welche Angaben verschreibende Personen auf einem T-Rezept machen müssen, regelt die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Diese müssen die Apotheken prüfen. Teil I und II eines T-Rezeptes müssen enthalten:

  • Name und Geburtsdatum des/der Versicherten
  • Datum der Ausfertigung: T-Rezepte sind bis zu sechs Tage nach dem Ausstellungsdatum gültig, danach darf die Verordnung nicht mehr beliefert werden.

    Achtung, der Retaxschutz bei Überschreitung der Rezeptgültigkeit von bis zu drei Tagen findet bei T-Rezepten keine Anwendung. Hat der/die Ärzt:in versäumt, das Ausstellungsdatum anzugeben, darf die Apotheke den Malus nicht heilen, wie es beispielsweise bei den Muster-16-Rezepten möglich ist. Das Verbot regelt der Rahmenvertrag in § 6.

  • Ankreuzen/Bestätigen: Auf dem Papierrezept müssen Verschreibende durch Ankreuzen – maschinell oder händisch – kenntlich machen, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden und dem/der Patient:in das medizinische Informationsmaterial ausgehändigt wurde. Zudem muss das entsprechende Kreuz gesetzt werden, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes, Stärke, Darreichungsform und Menge – bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie die Gebrauchsanweisung.


    Achtung, die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für gebärfähige Frauen den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen.

  • Dosierung – es sei denn, Versicherte haben einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung und der Arzt oder die Ärztin hat dies auf dem Rezept kenntlich gemacht oder das Arzneimittel wird unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben
  • Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person einschließlich Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
  • eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person

Generell gilt: Fehlt eine Angabe oder fehlen sogar mehrere, darf das T-Rezept nicht beliefert werden. Eine Heilung/Ergänzung durch die Apotheke ist nicht möglich. Die verschreibende Person muss die Änderungen vornehmen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz