Kurz vor dem Monatswechsel stellt sich wieder die Frage, welcher Tag für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend ist – das Abrufdatum oder der Tag der Abholung. Die Antwort liefert der Rahmenvertrag. Unübersichtlich wird es, wenn es um den Tag geht, der den Abgabepreis vorgibt. Denn hier gilt das Abgabedatum.
Wird ein E-Rezept in der Apotheke eingelöst und muss das Arzneimittel bestellt werden, wird aber nicht vor Ablauf des Monates abgeholt, kann es unübersichtlich werden. Denn ein E-Rezept wird erst bei Abholung abgeschlossen. Apotheken sollten auf den Abgabepreis achten.
Beim abzugebenden Arzneimittel ist in puncto Rabattvertrag der Zeitpunkt des Abrufes in der TI entscheidend. Grundlage ist § 7 Rahmenvertrag: „Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Ändert sich über den Monatswechsel der Preis des Arzneimittels, muss die Apotheke dies beachten, um keine Retaxation zu riskieren. Dass beim E-Rezept der Zeitpunkt der Abgabe für den Preis entscheidend ist, regelt der Rahmenvertrag in § 22: „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Preisänderungen muss die Apotheke zum Monatswechsel also im Blick behalten; nicht nur in puncto Warenlager und Lagerwertverlustausgleich.
Die Abda hatte die Vorgaben kritisiert und vorgeschlagen, dass dass das Vorlage- oder Abrufdatum aus der TI das maßgebliche Berechnungsdatum für den Preis ist. „Der Tag der Abgabe darf nicht entscheidend sein.“ So hätten es Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auch im Rahmenvertrag bei der Auswahl des abzugebenden Arzneimittels geregelt: „Hier ist allein der Vorlage- beziehungsweise Abruftag aus der TI entscheidend, also nicht der Abgabetag. Es ist daher konsequenterweise eine Gleichschaltung des maßgeblichen Bestimmungszeitpunktes sowohl für die Auswahl des Arzneimittels als auch seine Preisberechnung festzulegen.“
Entsprechend solle § 1 AMPreisV um einen neu eingefügten Absatz 5 ergänzt werden: „Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung von Preisen ist bei einer elektronischen Verordnung der Abruftag aus der TI beziehungsweise bei einer papiergebundenen Verordnung der Vorlagetag. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.“
Auf die Frage, welche Rolle spielt das Zuweisungsdatum spielt und ob dieses wirklich als Abrufdatum gewertet werden kann, heißt es vom DAV: „Das Zuweisungsdatum spielt bei der Preisbestimmung keine Rolle. Es werden lediglich Abrufdatum und Abgabedatum technisch gespeichert. Für die Auswahl des Arzneimittels (Abgaberangfolge) ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI relevant (§ 7 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Für die Preisbildung ist nach der AMPreisV und dem Rahmenvertrag (§ 22) der Tag der Abgabe maßgeblich.“