Cannabisblüten werden nicht mehr von den Kassen erstattet. Versicherte haben keinen Anspruch mehr. Vorrangig soll ein Fertigarzneimittel verordnet werden. Ist die Behandlung erfolglos, kann auf Extrakte zurückgegriffen werden. Apotheken haben keine Prüfpflicht, ob die Vorgabe von Ärzt:innen eingehalten wurden.
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
Für den erstmaligen Therapieversuch ist ein zugelassenes Cannabis-haltiges Fertigarzneimittel vorrangig zu verordnen. Ist die Vortherapie nach sechs Monaten erfolglos oder besteht eine Unverträglichkeit, ist ein Wechsel zu anderen Cannabis-Arzneimitteln möglich. Wird der Therapieverusch bereist vor Ablauf der Frist nicht vertragen oder erweist sich als unwirksam, kann früher auf ein anderen Cannabis-Arzneimittel umgestellt werden. Ein zweiter Therapieversuch mit einem anderen Fertigarzneimittel muss nicht erfolgen.
Ob Ärzt:innen sich an die Vorgaben nach § 31 Abs. 6 SGB V gehalten haben, müssen Apotheken nicht prüfen. „Nach Auffassung des Deutschen Apothekerverbands (DAV) besteht für die Apotheke keine Prüfpflicht hinsichtlich der Behandlungshistorie, wenn ein Arzneimittel nach § 31 Abs. 6 SGB V verordnet wurde.“
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt klar, dass bei erstmaligen Therapieversuchen zuerst ein Cannabis-haltiges Fertigarzneimittel zu verordnen ist, bevor ein anderes Cannabis-Arzneimittel, beispielsweise ein Cannabis-Extrakt, möglich ist. Das gelte auch, wenn das Medikament nicht für die jeweilige Indikation bei Patient:innen zugelassen ist.
Bestehende Therapien – ausgenommen Behandlungen mit Cannabisblüten – können unverändert fortgesetzt werden. Patient:innen, die mit Blüten behandelt wurden, können laut KBV jedoch ohne Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel auf ein anderes Produkt umgestellt werden.
APOTHEKE ADHOC Debatte